KBV und der GKV-Spitzenverband auf Maßnahmen zur Flexibilisierung der Videosprechstunde geeinigt

Die KBV und der GKV-Spitzenverband haben sich im Bewertungsausschuss auf Maßnahmen zur Flexibilisierung der Videosprechstunde geeinigt. Sie setzen damit eine Vorgabe aus dem Digital-Gesetz um, die Durchführung von Videosprechstunden im EBM in einem weiten Umfang zu ermöglichen und Qualitätszuschläge zu gewähren.

Wegfall der Leistungsbegrenzung rückwirkend zum 1. Januar 2025

Die patientenübergreifende Begrenzung der Leistungen im Videokontakt entfällt rückwirkend zum 1. Januar 2025. Ärzte und Psychotherapeuten können einzelne Leistungen öfter oder sogar komplett in der Videosprechstunde anbieten. Bislang lag die Obergrenze bei 30 Prozent.

Obergrenzen für Behandlungsfälle pro Praxis angehoben

Die Obergrenze von 30 Prozent bezieht sich nicht mehr auf alle Behandlungsfälle, sondern nur auf die Behandlungsfälle mit unbekannten Patienten. Ärzte und Psychotherapeuten können jetzt bekannte Patienten im Umfang von bis zu 50 Prozent aller Behandlungsfälle ausschließlich in der Videosprechstunde versorgen. Als bekannter Patient gilt ein Patient in einer Praxis, wenn im aktuellen Quartal oder in mindestens einem der drei Vorquartale ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt stattgefunden hat. Als unbekannter Patient gilt ein Patient, wenn weder im aktuellen Quartal noch in den drei Vorquartalen ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt stattgefunden hat oder die Person noch nie in der Praxis war.

Die Obergrenze für die Behandlungsfälle wird nicht mehr personenbezogen je Vertragsarzt angewendet, sondern je Praxis (Betriebsstättennummer). Einzelne Ärzte können die Obergrenzen überschreiten; entscheidend ist, dass die gesamte Praxis nicht mehr Videokontakte abrechnet als vorgegeben ist.

Die Obergrenzen gelten nur, wenn Patienten in einem Quartal ausschließlich in der Videosprechstunde versorgt werden. Fälle, bei denen der Kontakt per Video und in der Praxis erfolgt, werden nicht mitgezählt.

Zuschlag für bekannte Patienten

Ärzte und Psychotherapeuten erhalten seit dem 1. April 2025 einen Zuschlag zur abgesenkten Grund-, Versicherten- oder Konsiliarpauschale von 3,72 Euro (30 Punkte), wenn die Behandlung eines bekannten Patienten in einem Quartal ausschließlich per Video stattfindet. Der Zuschlag wird durch die KV Sachsen zugesetzt. Er wird dafür gezahlt, dass sich die Praxis bei Bedarf um die Anschlussversorgung des Patienten kümmert, ihm z. B. zeitnah einen Termin in der Praxis anbietet. Die Vergütung erfolgt innerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung aus Finanzmitteln, die für telemedizinische Anwendungen bereitstehen.

Nuklearmediziner dürfen Videosprechstunde anbieten

Seit dem 1. April 2025 dürfen auch Nuklearmediziner Videosprechstunden durchführen und in diesem Zusammenhang den Technikzuschlag (GOP 01450) sowie den Authentifizierungszuschlag (GOP 01444) abrechnen. Auf die nuklearmedizinische Konsiliarpauschale (GOP 17210) erfolgt ein Abschlag von 20 Prozent, sollte der Arzt-Patienten-Kontakt in dem Quartal ausschließlich per Video erfolgen. Ärzte kennzeichnen einen solchen Behandlungsfall in der Abrechnung mit der GOP 88220.

Terminvermittlungspauschale auch bei Videokontakt (Hausarztvermittlung)

Der Bewertungsausschuss hat klargestellt, dass Haus- und Kinderärzte, die Patienten in der Videosprechstunde einen Termin beim Facharzt vermitteln, den Zuschlag für den Hausarzt-Vermittlungsfall (GOP 03008 / 04008) abrechnen können.

Anpassung des Technikzuschlags zum 1. Juli 2025

Der Höchstwert wird auf 700 Punkte abgesenkt. Er wird zukünftig bei 18 Videosprechstunden im Quartal erreicht. Grund für die Absenkung sind die gesunkenen Preise von Videodienstanbietern.