Die Krankenhausbehandlung umfasst alle Leistungen, die im Einzelfall für die medizinische Versorgung notwendig sind

Dazu gehört insbesondere auch die Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln (§ 39 SGB V). Die komplette (Arzneimittel-)Versorgung während eines Krankenhausaufenthaltes ist durch das Krankenhaus sicherzustellen. Verordnungen durch einen niedergelassenen Arzt sind in diesem Zeitraum nicht zulässig.

Verordnungen während eines Krankenhausaufenthalts können zu Prüfanträgen der betreffenden Krankenkasse und daraus folgend zu Regressen führen. Findet kein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt statt, sollten Praxen sich immer vergewissern, dass kein stationärer Aufenthalt vorliegt. Insbesondere unter folgenden Umständen sollte dies auch in der Patientenakte dokumentiert werden:

  • Anforderung und Abholung der Verordnung durch Dritte

  • schwere Erkrankungen/Multimorbidität

  • mehrere/wiederholte stationäre Aufenthalte

  • palliative Situation.