Mit der Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches wurde ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes im deutschen Recht festgeschrieben.

Bereits 2023 entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH), dass ein Patient die erste Kopie seiner Behandlungsakte kostenfrei erhalten muss. Im Februar 2026 überführte der deutsche Gesetzgeber dieses Recht in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB):

„Der Patient kann auch Abschriften von der Behandlungsakte, einschließlich elektronischer Abschriften, verlangen. Die erste Abschrift wird unentgeltlich zur Verfügung gestellt.“ (§ 630g Abs. 1 Satz 3 BGB)

Die Unterlagen müssen dabei vollständig, originalgetreu und verständlich übermittelt werden. Je nach Wunsch des Patienten kann dies in physischer oder digitaler Form erfolgen. Der Patient muss seine Forderung nach Einsichtnahme bzw. Abschrift nicht begründen. Für jede weitere Kopie hat er die Kosten zu tragen.

Zum Hintergrund

Der behandelnde Arzt ist berufsrechtlich verpflichtet, für den Patienten eine Behandlungsakte in Papierform oder elektronisch zu führen. Darin werden für die Behandlung wesentliche Informationen wie die Anamnese, Diagnosen, Untersuchungen, Untersuchungsergebnisse, Befunde, Therapien, Eingriffe, Einwilligungen, Aufklärungen sowie Arztbriefe abgelegt. 
Auch vor dem Urteil des EuGH hatte der Patient das Recht, Einsicht in seine Behandlungsakte sowie physische oder digitale Abschriften zu erhalten, musste die Kosten für die Kopien jedoch selbst tragen. Dies war mit dem Recht der Europäischen Union nicht vereinbar, da nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) diejenigen, deren personenbezogene Daten verarbeitet werden, sowohl das Recht auf Auskunft der Verwendung ihrer Daten sowie auf eine kostenfreie erste Kopie besitzen.