Seit dem 18.02.2026 haben alle Personen zwischen 12 und 24 Jahren einen gesetzlichen Anspruch auf eine Impfung mit einem quadrivalenten MenACWY-Impfstoff. Ab sofort kann der Impfstoff über den Sprechstundenbedarf verordnet und die ärztliche Leistung über die Ziffer 89140 abgerechnet werden.
Die Verordnung von MenACWY-Impfstoffen für alle Personen im Alter von 12 bis 14 Jahren (Nachholimpfung bis zum Alter von 24 Jahren) als Sprechstundenbedarf und die Abrechnung der ärztlichen Leistung über die Ziffer 89140 sind ab sofort möglich. Die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen (KV Sachsen) und die Landesverbände der Krankenkassen und Ersatzkassen in Sachsen (LVSK) haben die Verordnungs- sowie Abrechnungsmodalitäten in der Impfvereinbarung Sachsen - Pflichtleistungen geregelt. Dementsprechend gilt rückwirkend zum 18.02.2026 eine Vergütung der ärztlichen Leistung in Höhe von 9,77 €.
Gemäß unserer Veröffentlichung seit dem 18.02.2026 getätigte Verordnungen auf Privatrezept und abgerechnete Impfleistungen über GOÄ werden von den Krankenkassen geduldet.
Einen Überblick über alle Änderungen finden Sie in unserer Gesamtübersicht Schutzimpfungen.
– Fachbereich Arzneimittel/Impfstoffe / jac –