Ab 1. April 2025 Verweilprothesen (Stimmersatzhilfen) aus Hilfsmittelverzeichnis gestrichen

Ab dem 1. April 2025 werden Verweilprothesen (Stimmersatzhilfen) aus dem Hilfsmittelverzeichnis gestrichen. Die Erstattung der Kosten erfolgt dann auf Grundlage der Sachkostenregelung.

Bereits im Jahr 2022 hat der GKV-Spitzenverband informiert, dass aufgrund der Überarbeitung des Hilfsmittelverzeichnises eine Änderung der Hilfsmittelgruppe 27 „Stimmersatzhilfen“ zu erwarten ist. Unter dem Sammelbegriff „Shunt-Ventile“, welcher Verweil- und Wechselprothesen umfasst, sind ab dem 31. März 2025 nur noch Wechselprothesen im Hilfsmittelverzeichnis aufgeführt und können auf den Namen des Patienten verordnet werden.

Verweilprothesen, welche nur von einem Arzt angelegt werden können, sind somit ab dem 1. April 2025 im Rahmen der Sachkostenabrechnung gemäß Nr. 7.3 der Allgemeinen Bestimmungen des EBM abzurechnen.

Sachkosten müssen quartalsgleich mit der dazugehörigen Leistungserbringung unter Beifügung der patientenbezogenen Originalrechnung geltend gemacht werden. Die Abrechnung erfolgt über die Ziffer 99999D. Weitere Hinweise hierzu finden Sie unter Punkt 2.6.3 der Abrechnungshinweise.

Es gibt einzelne Krankenkassen (derzeit liegen diesbezügliche Informationen von den Ersatzkassen und der IKK classic vor), die eine Übergangsfrist einräumen, sodass eine Verordnung auf Muster 16 noch bis zum 30. Juni 2025 möglich ist. Eine flächendeckende Lösung hierzu ist uns aktuell nicht bekannt.

Hinweis

Verweilprothesen   – Sachkostenabrechnung ab 1. April 2025
Wechselprothesen  – Hilfsmittelverordnung über Muster 16 auf Name des Patienten

Weiterführende Informationen:

Abrechnungshinweise

Ansprechpartner:

Fragen zur Verordnung von Hilfsmittel:
Fachbereich Veranlasste Leistungen
0351 8290-6503
veranlasste-leistungen@kvsachsen.de

Fragen zur Abrechnung:
Fachbereich Leistungsabrechnung
0351 8290-6595
abrechnung@kvsachsen.de

Fachbereich Honorar- und Abrechnungssteuerung/kre