Am 01.01.2025 sind folgende Neuregelungen mit der Neufassung der Psychotherapie-Vereinbarung in Kraft getreten.

Psychotherapeutische Sprechstunden und probatorische Sitzungen per Video möglich

Bislang durften Videosprechstunden nur für die Akutbehandlung und für Einzel- und Gruppentherapien angeboten werden. Seit 01.01.2025 ist dies nun auch für die Psychotherapeutische Sprechstunde und für probatorische Sitzungen erlaubt.

In diesem Zusammenhang gilt es folgende weiteren Regelungen zu beachten:

  • Mindestens 50 Minuten der Psychotherapeutischen Sprechstunden und mindestens 50 Minuten der probatorischen Sitzungen sollen weiterhin im unmittelbaren persönlichen Kontakt stattfinden.

  • Es wird empfohlen, dass insbesondere die erste Psychotherapeutische Sprechstunde und die erste probatorische Sitzung in der Praxis möglichst persönlich stattfinden.

  • In begründeten Ausnahmefällen besteht die Möglichkeit die Psychotherapeutische Sprechstunde und die probatorischen Sitzungen ausschließlich per Video durchzuführen. Beispiele dafür sind die Unmöglichkkeit des Aufsuchens der Praxis aus gesundheitlichen Gründen oder der Wunsch des Patienten.

Für alle Videositzungen und auch im Krisenfall ist dafür Sorge zu tragen, dass eine geeignete Weiterbehandlung gewährleistet ist, sofern dies medizinisch erforderlich ist.

Hinweis

Der Bewertungsausschuss wird nun den EBM überprüfen und hinsichtlich der Vorgaben zur Videosprechstunde rückwirkend zum 01.01.2025 anpassen.

Weitere Informationen zum Einsatz der Videosprechstunden in der Psychotherapie

Bei Kassenwechsel keine erneute Prüfung

Patienten sollen bei einem Kassenwechsel ihre psychotherapeutische Behandlung ungehindert fortsetzen können.

Voraussetzung dazu ist ein Antrag auf Fortsetzung der Therapie bei der neuen Krankenkasse:

  • Wichtig dabei ist die Antragstellung innerhalb von 4 Wochen nach Beginn des auf den Kassenwechsel folgenden Quartals, spätestens aber zum Zeitpunkt der ersten Sitzung im entsprechenden Quartal.

  • Dem Antrag sind der Genehmigungsbescheid der vorherigen Krankenkasse sowie die Anzahl der bereits erbrachten Therapieeinheiten beizulegen.

  • Der Psychotherapeut unterstützt den Patienten bei der Antragstellung.

Weitere Anpassungen und Klarstellungen

Akutbehandlung

Therapieeinheiten einer Akutbehandlung müssen nur bei demselben Psychotherapeuten angerechnet werden.

Einbeziehung von Bezugspersonen

Die Gruppengröße bei Einbeziehung von Bezugspersonen in Gruppen ermittelt sich anhand der Indexpatientinnen oder -patienten.

Genehmigungsvoraussetzungen

Bei Psychologischen Psychotherapeuten kann der Nachweis für die psychotherapeutische Behandlung von Kindern und Jugendlichen für ein weiteres Psychotherapieverfahren (Zweitverfahren) sowohl durch eine Zusatzqualifikation als auch durch die Berechtigung zum Führen einer entsprechenden Zusatzbezeichnung oder anderer Bescheinigung der fachlichen Befähigung der Psychotherapeutenkammer erfolgen.

Umstrukturierung

Die Gebührenordnungspositionen zur Systemischen Therapie bei Kindern und Jugendlichen wurden in Anhang I ergänzt sowie weitere redaktionelle Änderungen durchgeführt.

Ansprechpartner

Team Psychotherapie

0351 8290-6548

psychotherapie@kvsachsen.de

Fachbereich Qualitätssicherung/mei