Im Rahmen der Verhandlungen zur MGV-Vereinbarung für das Jahr 2026 haben sich im Bereich der förderungswürdigen Leistungen Änderungen ergeben.

Anpassungen gab es im Bereich der Förderung von Leistungserbringern in unterversorgten Regionen, in von Unterversorgung bedrohten Regionen und in Regionen mit lokalem Versorgungsbedarf sowie der Förderung konservativer teleophthalmologischer Leistungen von Augenärzten.

Darüber hinaus konnte leider nicht die Fortführung

  • der Förderung von Delegationsleistungen,

  • der Förderung von Elektroenzephalographischen Untersuchungen (EEG),

  • der Förderung von Prostatabiopsien sowie

  • der Förderung von konservativer Leistungen von konservativ tätigen Augenärzten

erreicht werden. Grund dafür ist, dass bei diesen Fällen die Evaluation ergeben hat, dass die mit der jeweiligen Förderung verbundenen Ziele nicht flächendeckend erreicht werden konnten. Unter diesen Gesichtspunkten konnten wir uns mit den Krankenkassen über keine Fortgeltung der Förderung verständigen.

Erfreulicherweise werden die Förderung der augenärztlichen Versorgung von Kindern, die Förderung von Gastroskopieleistungen sowie die Förderung der fachärztlichen Versorgung durch Kinderärzte mit der Zusatzweiterbildung Kinder-Pneumologie sowie Kinder-Endokrinologie und -Diabetologie im Jahr 2026 fortgeführt.

Anpassung der Förderung von Leistungserbringern in unterversorgten Regionen, in von Unterversorgung bedrohten Regionen und in Regionen mit lokalem Versorgungsbedarf

Diese Förderungen werden im Jahr 2026 zwar grundsätzlich fortgeführt, leider mussten dabei aber Abstriche an den zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel gemacht werden. Dies hat zur Folge, dass die Schwellwerte, ab denen die Förderungen zur Auszahlung gelangt, für Haus- und Fachärzte von 103 % auf 115% der Durchschnittsfallzahl 2019 angehoben werden. Für den Fall, dass die für diese Förderung zur Verfügung stehenden Mittel dennoch nicht ausreichen, kommt es zu einer Quotierung des Fallwertes.

Darüber hinaus sind, wie bereits im Quartal 4/2025, Hausärzte in Regionen mit drohender Unterversorgung, erst ab einer Fallzahl von 50 % über dem Durchschnitt der Vergleichsgruppe förderberechtigt. Hausärzte in unterversorgten Regionen bzw. Regionen mit lokalem Versorgungsbedarf sind ab einer Fallzahl von 15 % über dem Durchschnitt der Vergleichsgruppe förderberechtigt.

Fachärzte in Regionen mit drohender Unterversorgung, in unterversorgten Regionen bzw. Regionen mit lokalem Versorgungsbedarf deren Fallzahl 15 % über dem Durchschnitt der Vergleichsgruppe liegt, sind förderberechtigt.

Anpassung der Förderung konservativer teleophthalmologischer Leistungen von Augenärzten

Im Rahmen der Förderung konservativer teleophthalmologischer Leistungen von Augenärzten gelten die bisherigen Regelungen weiter. Darüber hinaus kann ab dem 1. Januar 2026 in Fällen, in denen eine teleophthalmologische Befundung ohne Arzt-Patienten-Kontakt durchgeführt wird, zu der im HVM der KV Sachsen aufgeführten Abrechnungsziffer 99621A zusätzlich die Förderziffer 99621B abgerechnet werden. Dieser Zuschlag hat einen Wert von 10 Euro je Behandlungsfall, womit diesbezügliche Fälle mit insgesamt 25 Euro gefördert werden. Alle Ziffern sind vom abrechnenden Augenarzt anzusetzen.

Bitte beachten Sie, dass mit der Förderung konservativer teleophthalmologischer Leistungen das Ziel verbunden ist, dass sich pro förderberechtigtem Augenarzt die Anzahl der konservativen und teleophthalmologischen Behandlungsfälle um mindestens 200 Fälle pro Quartal gegenüber dem Vorjahresquartal vor der Teilnahme an dieser Förderung erhöht.

Wegfall der Förderung von Delegationsleistungen

Aufgrund der geringen Teilnahme entfällt ab dem 1. Januar 2026 die Förderung von Delegationsleistungen. Die mit dieser Förderung verbundenen Ziele waren die Verbesserung und Stärkung der Betreuung von Patienten im häuslichen Umfeld, indem durch nichtärztliches Personal Hausbesuche im Rahmen der hausärztlichen Versorgung ohne weiteren persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt durchgeführt werden. Diese Ziele konnten leider nur punktuell erreicht werden, womit eine Weiterführung der Förderungen nicht erreichbar war. Über neue Möglichkeiten einer Förderung der Delegation werden wir Anfang 2026 informieren und auf die betroffenen Praxen zugehen.

Wegfall der Förderung von Elektroenzephalographischen Untersuchungen (EEG)

Auch die Förderung von Elektroenzephalographischen Untersuchungen (EEG) entfällt ab dem 1. Januar 2026, da die mit dieser Förderung verbundenen Ziele, d.h. eine Steigerung der durchgeführten EEG-Untersuchungen um sieben Prozent im Vergleich zum Vorjahresquartal, nicht erreicht werden konnten.

Um den Wegfall der Förderung etwas zu kompensieren, hat sich die KV Sachsen entschieden, ab dem 1. Januar 2026 die Enzephalographische Untersuchungen (EEG) nach den GOP 14320, 14321, 16310, 16311, 21310 und 21311 EBM ohne leistungssteuernde Maßnahmen des HVM zu vergüten.

Wegfall der Förderung von Prostatabiopsien

Ebenfalls ab 1. Januar 2026 entfällt die Förderung von Prostatabiopsien, deren Relevanz durch die Überführung diesbezüglicher Leistungen in Kapitel 31 EBM nicht mehr im angestrebten Umfang gegeben ist. Somit konnten auch die avisierten Förderziele nicht erreicht werden.

Wegfall der Förderung konservativer Leistungen von konservativ tätigen Augenärzten

Eine fehlende Zielerreichung ist auch der Grund für den Wegfall der Förderung konservativer Leistungen von konservativ tätigen Augenärzten.

 

Was den Wegfall der genannten Förderungen anbetrifft, ist es durchaus bedauerlich, dass die ernsthaften Bemühungen – durchaus sichtbar durch gestiegene Leistungsmengen – von einem Teil der betroffenen Ärzte zukünftig nicht mehr Rechnung getragen wird, da die flächendeckenden Ziele nicht erreicht werden konnten.

– Fachbereich Honorar- und Abrechnungssteuerung / Stabsstelle –