In Ihrer Sitzung vom 26. November 2025 beschloss die Vertreterversammlung der KV Sachsen eine Neuregelung der Honorarverteilung im fachärztlichen Versorgungsbereich sowie Anpassungen zum kassenärztlichen Bereitschaftsdienst.
Neuregelung der Honorarverteilung im fachärztlichen Versorgungsbereich
Die bisherige RLV/QZV-Regelung ist nicht mehr geeignet, um den derzeitigen Herausforderungen der fachärztlichen Versorgung in Sachsen zu begegnen. Zudem wird die Bestimmung sachgerechter RLV/QZV-Fallwerte im Vorfeld des Leistungsquartals durch gesetzgeberische Vorgaben, wie z.B. dem TSVG, immer weiter erschwert. Die seit über 15 Jahren geltende RLV/QZV-Systematik wurde daher ab 1. Januar 2026 abgeschafft und durch neue Instrumente der Leistungssteuerung ersetzt. In diesem Zusammenhang wurde auch die Zusammensetzung der Honorargruppen im fachärztlichen Versorgungsbereich neu geregelt. Durch die Zusammenlegung mit größeren Vergleichsgruppen wurde den Schwierigkeiten bei der Berechnung sachgerechter Auszahlungsquoten in kleineren Vergleichsgruppen entgegengewirkt. Mit diesen Maßnahmen wurde den aktuellen Herausforderungen der Bedarfsplanung Rechnung getragen.
Dabei stehen neben einer gerechten und ausgewogenen Honorarverteilung, auch mehr als bisher Versorgungsgesichtspunkte im Mittelpunkt. Dies zeigt sich vor allem in den ohne Leistungssteuerung vergüteten Leistungen innerhalb der Vergleichsgruppenbudgets. Darüber hinaus wurde die neue Honorarverteilung im fachärztlichen Versorgungsbereich so ausgestaltet, dass deutlich flexibler und schneller als bisher auf neue gesetzgeberische Vorgaben, aber auch auf neue Herausforderungen in der Versorgung in Sachsen reagiert werden kann.
Im Folgenden erhalten Sie einen Überblick über die neue Honorarverteilung im fachärztlichen Versorgungsbereich. Weiterführende und detailierte Informationen erhalten Sie im pdf-Dokument am rechten Seitenrand.
Für die Honorarverteilung wurde das fachärztliche Vergütungsvolumen in drei Bereiche unterteilt:
I. Versorgungsspezifische Untervolumen
Bei den versorgungsbereichsspezifischen Untervolumen handelt es sich um das
Vergütungsvolumen genetisches Labor und das
Vergütungsvolumen zur Vergütung der fachärztlichen Grundversorgung (PFG).
Die Bildung dieser Vergütungsvolumen resultiert auf bundeseinheitlichen Vorgaben, insofern erfolgten hier keine Änderungen im Hinblick auf die bisherige Honorarverteilung, sondern nur redaktionelle Anpassungen.
II. Vorwegabzüge vor Bildung der Vergleichsgruppenbudgets
Die Vorwegabzüge vor Bildung der Vergleichsgruppenbudgets wurden geprüft, wobei diese nur gebildet werden, wenn gesetzliche oder bundeseinheitliche Vorgaben dies erfordern, kein konkreter Leistungsbezug besteht oder innerhalb des Vergleichsgruppenbudget keine sachgerechte Honorarverteilung möglich ist.
Von den bisherigen Vorwegabzügen wurden die Regelung zur Förderung Teilradiologie und zur Vergütung der Laborgrundpauschalen umgewidmet.
Weitere Details hierzu finden sich unter Punkt II. im zum Download beigefügten Material.
Honorarverteilung im fachärztlichen Versorgungsbereich
Das nach Abzug der versorgungsbereichsspezifischen Untervolumen, der Vorwegabzüge vor Bildung der Vergleichsgruppenbudgets sowie der Verrechnungen gemäß Anlage 3 HVM verbliebene fachärztliche Budget wird nunmehr auf die einzelnen Vergleichsgruppen verteilt.
Was die Leistungssteuerung innerhalb der Vergleichsgruppe anbetrifft, so werden innerhalb der Vergleichsgruppenbudgets folgende Vorwegabzüge gebildet:
a) Leistungen ohne Leistungssteuerung,
b) Leistungen mit garantierten Mindestquoten,
c) Leistungen innerhalb eines Praxisvolumens und
d) weitere Vorwegabzüge sowie Verrechnung gemäß Anlage 3 HVM
a) Leistungen ohne Leistungssteuerung
Diese Leistungen werden ohne Quotierung durch den HVM vergütet. Konkret fallen hierunter folgende Leistungen:
Grund- und Konsiliarpauschalen mit persönlichem Arzt-Patienten-Kontakt
sonographische Leistungen des Kapitel 33 EBM sowie die Zusatzpauschalen Angiologie und Kardiologie
Leistungen der Diagnostischen Radiologie nach den Abschnitten 34.2.1 bis 34.2.6, 34.2.8 sowie die GOP 34293 bis 34297 EBM
anästhesiologische Leistungen im Zusammenhang mit vertragszahnärztlichen Leistungen von Patienten mit mangelnder Kooperationsfähigkeit bei geistiger Behinderung oder schwerer Dyskinesie sowie von Patienten bis zum 12. Lebensjahr
ärztlich angeordnete Hilfeleistungen von Praxismitarbeitern nach den GOP 38100 und 38105 EBM
Zuschlag für konservativ tätige Augenärzte nach der GOP 06225 EBM
Hausbesuche nach den GOP 01410, 01413 und 01415 EBM
Leistungen der Hörgeräteversorgung Kinder nach den GOP 20338, 20339, 20340, 20377 und 20378 EBM
Leistungen der kurativen Mammographie nach den GOP 34270, 34271, 34272, 34273 und 34275 EBM
Durchführung eines unspezifischen bronchialen Provokationstest nach der GOP 13651 EBM
Behandlungen und ggf. Diagnostik von Erkrankungen des Stütz- und Bewegungsapparates nach den GOP 07310, 07311, 18310 und 18311 EBM
Fluoreszenzangiographie nach der GOP 06331 EBM
Hygienezuschläge zu den Grund- und Konsiliarpauschalen
Kontaktlinsenanpassung nach der GOP 06341 EBM
Lumbalpunktion nach der GOP 02342 EBM
onkologische Betreuung,
Hyposensibilisierung nach den GOP 30130 und 30131 EBM
Abklärung einer retro-cochleären Erkrankung nach den GOP 09326 und 20326 EBM sowie die Hörschwellenbestimmung nach den GOP 09327 und 20327 EBM
Enzephalographische Untersuchungen (EEG) nach den GOP 14320, 14321, 16310, 16311, 21310 und 21311 EBM
b) Leistungen mit garantierten Mindestquoten
Hierunter fallen Leistungen, welche grundsätzlich mit der Quote für die übrigen Leistungen honoriert werden, unterschreitet diese Quote allerdings eine garantiert Mindestquote, so kommt diese Mindestquote zur Anwendung. Die garantierte Mindestquote liegt dabei bei 95 %.
Leistungen mit garantierten Mindestquoten sind die
Extrakorporale Stoßwellenlithotripsie nach der GOP 26330 EBM und
Polysomnographie nach der GOP 30901 EBM
c) Leistungen innerhalb eines Praxisvolumen
Die Leistungssteuerung innerhalb eines Praxisvolumens erfolgt in der Gestalt, dass die Leistungen innerhalb eines Praxisvolumens ohne Leistungssteuerung, gemäß SGO honoriert werden, die dass Praxisvolumen überschreitende Leistungen werden quotiert vergütet, wobei sich die Quote mit zunehmender Überschreitung immer mehr verringert.
Aus Praxisvolumen werden konkret folgende Leistungen vergütet:
Psychosomatik nach den GOP 35100 bis 35110 EBM
Neurologisches Gespräch nach der GOP 16220 EBM
Psychiatrisches Gespräch nach der GOP 21220 EBM
Psychotherapeutisches Gespräch nach den GOP 22220 und 23220 EBM
Informationen zur Bildung der Praxisvolumen finden Sie unter Punkt III. c) im zum Download beigefügten Material.
Anmerkung zur Honorarverteilung im hausärztlichen Versorgungsbereich
Um unterschiedliche Regelungen im haus- und fachärztlichen Versorgungsbereich zu vermeiden, werden die Bildungs- und Vergütungsvorgaben für das Praxisvolumen „Psychosomatik“ analog denen im fachärztlichen Versorgungsbereich geändert.
d) Weitere Vorwegabzüge und Verrechnungen gemäß Anlage 3 HVM
Die unter diesem Punkt subsummierten Vorwegabzüge haben keinen unmittelbaren Bezug zum EBM. Konkret fallen darunter der Zuschlag für teleophtalmologische Leistungen gemäß Anlage 9 zu Teil 2 der MGV-Vereinbarung sowie ggf. notwendig, der Abzug für die Vergütung ambulanter Krankenhausleistungen gemäß § 120 Abs. 3a SGB V, sofern kein Termin für einen Versicherten im entsprechenden Fristrahmen des § 75 Abs. 1a SGB V gefunden und die Behandlung und Folgebehandlung auf Vermittlung der Terminvermittlungsstelle ersatzweise im Krankenhaus vorgenommen wurde.
Das nach Abzug der Vorwegabzüge III. a) bis d) verbleibende Vergleichsgruppenbudget dividiert durch die abgerechneten übrigen, aus dem Vergleichsgruppenbudget zu honorierenden Leistungen, ergibt die Quote für die übrigen Leistungen.
Weitere Änderungen
Um einer übermäßige Ausdehnung der vertragsärztlichen Tätigkeit durch den Wegfall der RLV/QZV-Systematik entgegenzuwirken, ist eine zusätzliche Regelung erforderlich. Danach besteht eine Überprüfungspflicht für den Vorstand, wenn ein Aufgreifkriterium von 250% der durchschnittlichen Behandlungsfallzahl der Vergleichsgruppe im Vorjahresquartal durch die Ärzte derselben Vergleichsgruppe (unter Berücksichtigung des Tätigkeitsumfanges) innerhalb einer Praxis überschritten wird. Ausgenommen sind die Vergleichsgruppen 009 und 014 sowie Ärzte in drohend unterversorgten bzw. unterversorgten Gebieten.
Neuregelung im Rahmen des kassenärztlichen Bereitschaftsdienst
Änderung der Vergütungsregelungen für telefonische Beraterärzte in Abhängigkeit vom Zeitpunkt der Konsultation
Danach werden Konsultationen im Zeitraum von 0.00 bis 7.00 Uhr ab dem 1. November 2025 anstelle von 17 € nunmehr mit 25 € vergütet. Dazu sind die Konsultationen in diesem Zeitraum durch die Abrechnungsziffer 99994N abzurechnen.Neuaufnahme § 3 Punkt 8
Ansprechpartner:
Fachbereich Leistungsabrechnung
0351 8290-70210
abrechnung@kvsachsen.de
– Fachbereich Leistungsabrechnung –
