Ausführung und Abrechnung arthroskopischer Leistungen
Die Vereinbarung von Qualifikationsvoraussetzungen gemäß § 135 Abs. 2 SGB V zur Ausführung und Abrechnung arthroskopischer Leistungen (Arthroskopie-Vereinbarung) wurde überarbeitet und tritt zum 01.10.2024 bundesweit in Kraft.
Ab Inkrafttreten müssen Anträge auf Ausführung und Abrechnung arthroskopischer Operationen gelenkspezifisch nach der fachlichen Befähigung des Arztes gestellt werden. Altgenehmigungsinhaber bleiben von dieser Änderung unberührt. Ab dem 01.10.2024 werden arthroskopische Operationen in vier Kategorien eingeteilt:
an Knie und Schulter sowie an Ellenbogen, Sprunggelenk, Fuß und Fußgelenken und weiteren Gelenken (außer Hüfte und Hand)
bei Kindern und Jugendlichen
an der Hüfte
an den Händen und Handgelenken.
In Abhängigkeit von der Qualifikation des Arztes sind verschiedene Mindestzahlen an arthroskopischen Operationen in Form von Zeugnissen bzw. Bescheinigungen in der jeweiligen Kategorie nachzuweisen.
Die aktuell gültige Arthroskopie-Vereinbarung, das Antragsformular sowie Hinweise zu den geänderten fachlichen Voraussetzungen finden Sie ab dem 01.10.2024 unter:
www.kvsachsen.de > Für Praxen > Qualitaet > Genehmigungspflichtige Leistungen > Arthroskopie
Fachbereich Qualitätssicherung/ar