Was bedeutet das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts für die Verordnung von Rezepturen sowie Abfüllungen im Sprechstundenbedarf?
Aufgrund des aktuellen Urteils des Bundesverwaltungsgerichts (AZ: BVerwG 3 C 2.24), wonach die Herstellung einer Rezeptur bzw. Defektur im Sprechstundenbedarf nicht mehr erfolgen darf, befindet sich die KV Sachsen derzeit im Austausch mit der AOK PLUS, um mögliche Auswirkungen auf Verordnungen im Rahmen des Sprechstundenbedarfs zu klären. Insbesondere besteht Klärungsbedarf zum Bezug von abgefüllten Substanzen (wie z. B. Glucose für oGTT, Vaseline als Gleitmittel) als Sprechstundenbedarf.
Wir halten Sie über das Ergebnis auf dem Laufenden.
Vorerst empfehlen wir Ihnen, mögliche Fertigarzneimittel zu nutzen und von Verordnungen von Rezepturen sowie Abfüllungen Abstand zu nehmen.
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