Zielwertprüfung der Augenärzte Antiglaukomatosa angepasst - Anpassungen bei Kennzeichnung von sächsischen Praxisbesonderheiten

Für die Zielwertprüfung der Augenärzte wurde das Ziel Antiglaukomatosa angepasst. Ebenso gab es Anpassungen bei der Kennzeichnung von sächsischen Praxisbesonderheiten.

Für die Augenärzte wird zum 1. April 2025 das Ziel Antiglaukomatosa angepasst. Als weitere Zielsubstanz wird nun die Kombination Brinzolamid und Brimonidin positiv eingestuft. Im Zuge dieser Umgruppierung wird der Zielwert für generikafähige Antiglaukomatosa ab 1. April 2025 auf 98,2% angehoben.

Des Weiteren werden die sächsischen Praxisbesonderheiten zum 1. April 2025 angepasst. Im Rahmen der Therapie der Multiplen Sklerose werden unter der Pseudo-GOP 99910C für Kinderärzte zusätzlich zu den bisherigen Praxisbesonderheiten auch die Therapien mit Ozanimod, Ponesimod, Ocrelizumab, Ofatumumab und  Ublituximab als Praxisbesonderheit bewertet. Für alle anderen Fachgruppen werden unter der Angabe von 99910F in der Abrechnung die Therapien mit Natalizumab, Ozanimod, Ponesimod, Ocrelizumab, Ofatumumab und Ublituximab als Praxisbesonderheit anerkannt.

Zur Behandlung der Plaque-Psoriasis  mit Interleukinantagonisten und Phosphodiesterase-Inhibitoren wird mit Angabe der 99912B die Verordnungen von Apremilast und Infliximab als sächsische Praxisbesonderheit beurteilt. Der Wirkstoff Ustekinumab wurde bereits zum Jahresanfang unter Ziel gestellt.

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