Im Rahmen der MGV-Vereinbarung 2025 haben sich die Vertragspartner auf eine Anpassung der Förderung der Hausärzte in Regionen mit drohender Unterversorgung, in unterversorgten Regionen und in Regionen mit lokalem Versorgungsbedarf im Falle des Inkrafttretens des Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz

Da das GVSG zum 1. Oktober 2025 in Kraft tritt, erfolgt die Anpassung der Förderung ebenfalls ab diesem Zeitpunkt und gilt bis zum 31. Dezember 2025. Mit dieser Regelung soll ein Honorarverlust gegenüber dem Status quo, welcher nicht durch die Auswirkungen der „Entbudgetierung“ im hausärztlichen Bereich kompensiert wird, weitestgehend vermieden werden. Hiervon sind insbesondere Praxen mit deutlich überdurchschnittlichen Fallzahlen betroffen. Die Fördermittel werden zielgerichtet dorthin gesteuert, weshalb vor allem die Voraussetzungen für die Förderung geändert wurden.

Nachfolgend möchten wir Sie über die wesentlichen Änderungen informieren:

  • Weiterhin förderberechtigt sind Hausärzte in Regionen mit drohender Unterversorgung, deren Fallzahl 50 % über dem Durchschnitt der Vergleichsgruppe liegt.

  • Hausärzte in unterversorgten Regionen bzw. Regionen mit lokalem Versorgungsbedarf sind ebenfalls förderberechtigt, wenn deren Fallzahl 15 % über dem Durchschnitt der Vergleichsgruppe liegt.

  • Die konkrete Höhe der Förderung eines Arztes bemisst sich aus der Differenz der Fallzahl des Arztes im aktuellen Quartal, abzüglich des Schwellwertes der Hausärzte.

Für Fachärzte bleibt die Förderung wie bisher auch ab dem 1. Oktober 2025 bestehen. Ob die Förderung auch im Jahr 2026 fortgeführt wird, entscheiden die Honorarverhandlungen für das Jahr 2026.

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Fachbereich Leistungsabrechnung

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