Um Engpässe in der Versorgung von Patienten zu vermeiden, die einer außerklinischen Intensivpflege (AKI) bedürfen, hat der Gemeinsame Bundesausschuss eine Übergangsregelung bezüglich der Potentialerhebung bis Ende 2024 beschlossen.

Außerklinische Intensivpflege (AKI) – Verordnung bis Ende 2024 auch ohne Potentialerhebung möglich

Die Verordnung der außerklinischen Intensivpflege wurde zu Jahresbeginn 2023 in der Außerklinische Intensivpflege-Richtlinie neu geregelt und umfasst vor der Verordnung eine Erhebung des Potenzials zur Beatmungsentwöhnung oder zur Dekanülierung.

Da aktuell noch nicht absehbar ist, ob eine ausreichende Anzahl an Ärztinnen und Ärzten zur Durchführung der Potenzialerhebung zur Verfügung stehen und zudem die reginale Verteilung sehr unterschiedlich ist, gilt befristet bis 31. Dezember 2024, dass eine Potenzialerhebung vor jeder Verordnung durchgeführt werden „soll“ (nicht „muss“).

Weitere Facharztgruppen zur AKI-Versorgung zugelassen

Des Weiteren kann Außerklinische Intensivpflege von allen Vertragsärzten verordnet werden, die über Kompetenzen im Umgang mit beatmeten oder trachealkanülierten Versicherten verfügen. Diese benötigen eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen.

Zur besseren Versorgung von Kindern, Jugendlichen sowie jungen Volljährigen ist zudem eine Erweiterung von Fachgruppen zur Potentialerhebung bzw. eine Anpassung der Anforderungen an Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin betreffend Erfahrungen und fachlichen Qualifikationen vorgenommen worden.

Verordnungen von AKI nach Richtlinie der Häusliche Krankenpflege (HKP) nur bis 30. Oktober 2023 gültig

Bitte beachten Sie, dass Verordnungen von Leistungen zur außerklinischen Intensivpflege nach der HKP-Richtlinie nur bis einschließlich 30. Oktober 2023 möglich sind. Ab dem 31. Oktober 2023 verlieren diese ihre Gültigkeit.

– Verordnungs- und Prüfwesen/mau –