Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 18. Juni die verpflichtende Potenzialerhebung mit Wirkung ab 01.07.2025 neu geregelt:
Patienten, die bereits vor dem 01.07.2025 versorgt wurden
a. Potenzialerhebung ist nicht zwingend notwendig.
b. Verordnende Ärzte können bei Anzeichen für ein Entwöhnungs- bzw. Dekanülierungspotenzial die Potenzialerhebung veranlassen.
c. Potenzialerhebung kann auf Wunsch von Patienten veranlasst werden.Patienten, die (neu) ab 01.07.2025 versorgt werden
a. Potenzialerhebung muss stattgefunden haben oder veranlasst werden.
b. Potenzialerhebung ist mindestens alle sechs Monate durchzuführen und darf zum Zeitpunkt der Verordnung nicht älter als drei Monate sein.
c. Potentialerhebung ist nur alle zwölf Monate nötig, wenn keine Aussicht auf nachhaltige Besserung der zu Grunde liegenden Funktionsstörung und eine Dekanülierung oder Entwöhnung dauerhaft nicht möglich ist. Sie darf zum Zeitpunkt der Verordnung nicht älter als sechs Monate sein.
d. Verzicht auf Potenzialerhebung, wenn zwei Jahre in Folge bei mindestens zwei unmittelbar persönlich durchgeführten Erhebungen festgestellt wird, dass keine Aussicht auf eine Verbesserung vorliegt.
Verfügen Sie als besonders qualifizierter Arzt bereits über eine Genehmigung zur Potenzialerhebung vor Verordnung von außerklinischer Intensivpflege? Dann möchten wir Sie an dieser Stelle bitten, anfragende Ärzte und Patienten zu unterstützen und notwendige Potenzialerhebungen vorzunehmen.
Weitere Informationen sowie die Antragsformulare für die Außerklinischer Intensivpflege, finden Sie unter
Ansprechpartner:
Team sonstige Verträge/sonstige QSV
qualitaet-vertraege-vereinbarungen@kvsachsen.de
Qualitätssicherung/jg