Hinweise zur Abrechnung der Gebührenordnungspositionen (GOP) 01747 und 01748

Die Beratung und der Ultraschall zum Bauchaortenaneurysma-Screening stehen männlichen Versicherten ab 65 Jahren nur einmalig zu. Wurden die Leistungen erbracht, dürfen sie nicht ein weiteres Mal abgerechnet werden. Das hat das Bundessozialgericht in der Verhandlung am 01.04.2026 bestätigt.

Die GOP 01747 bzw. 01748 sind für die Beratung und Durchführung der Sonographischen Untersuchung auf Bauchaortenaneurysmen gemäß EBM und Teil B. II. der Gesundheitsuntersuchungs-Richtlinie (GU-RL) bei männlichen Patienten ab dem Alter von 65 Jahren nur einmal berechnungsfähig.

Seit Jahren ist strittig, ob diese GOP auch dann abgerechnet werden können, wenn die Leistung zuvor bereits durch einen anderen Vertragsarzt erbracht wurde. 

Am 01.04.2026 hat das Bundessozialgericht (B 6 KA 1/25 R) nun klargestellt, dass die Abrechnungsfähigkeit der ärztlichen Leistungen nach den GOP 01747 bzw. 01748 auf ein einmaliges, unwiederholbares Ereignis beschränkt ist. Nach Auffassung des Gerichts bezieht sich der Begriff „einmalig“ eindeutig auf den männlichen Patienten ab dem Alter von 65 Jahren, dem die Beratungs- und Früherkennungsleistung zusteht.

Das Gericht stellte zudem fest, dass keine Regelungen bestehen, die eine erneute Abrechnung erlauben würden, wenn dem Vertragsarzt eine bereits erfolgte Untersuchung durch einen anderen Vertragsarzt nicht bekannt war. Für eine sachlich-rechnerische Richtigstellung genügt bereits die objektiv fehlerhafte Abrechnung, ein Verschulden des Vertragsarztes ist hierfür nicht erforderlich.

Insbesondere folgt aus § 22 des Bundesmantelvertrages-Ärzte nichts anderes. Diese Norm enthält keine Bestimmungen zu Abrechnung und Vergütung, sondern regelt die Inanspruchnahme von Früherkennungsmaß-nahmen und die Informationspflichten der Krankenkassen gegenüber ihren Versicherten. Dazu zählt auch der Hinweis auf die einmalige Inanspruchnahme des Bauchaortenaneurysmen-Screenings.

Das Bundessozialgericht weist außerdem darauf hin, das bestehende Regelungslücken nicht durch Einzelentscheidungen im Rahmen der sachlich-rechnerischen Richtigstellung geschlossen werden können. Anpassungen des EBM seien vielmehr Aufgabe des Bewertungsausschusses. Infolgedessen ist die Kassenärztliche Vereinigung verpflichtet, bei einer Mehrfachabrechnung der GOP 01747 bzw. 01748 auch durch verschiedene Vertragsärzte eine sachlich-rechnerische Richtigstellung vorzunehmen.

Die KV Sachsen wird sich dafür einsetzen, dass entsprechende Regelungen, wie beispielsweise die Prüfung einer bereits erfolgten Inanspruchnahme, für Sie nachvollziehbar und elektronisch dokumentiert ersichtlich ist.

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