Der Gesetzgeber hat die Dritte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung und der Coronavirus-Testverordnung beschlossen.

Der Geltungszeitraum der Coronavirus-Impfverordnung und der Coronavirus-Testverordnung wurde jeweils bis 31. Dezember 2028 verlängert.

Damit einher geht insbesondere die entsprechende Verlängerung der Aufbewahrungsfrist für rechnungsbegründende Unterlagen der Coronavirus-Testverordnung, welche im Rahmen der vertieften Abrechnungsprüfungen gem. § 7a TestV zur Verfügung zu stellen sind.

Fachbereich Recht/cs