Der Gesetzgeber hat die Dritte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung und der Coronavirus-Testverordnung beschlossen.
Der Geltungszeitraum der Coronavirus-Impfverordnung und der Coronavirus-Testverordnung wurde jeweils bis 31. Dezember 2028 verlängert.
Damit einher geht insbesondere die entsprechende Verlängerung der Aufbewahrungsfrist für rechnungsbegründende Unterlagen der Coronavirus-Testverordnung, welche im Rahmen der vertieften Abrechnungsprüfungen gem. § 7a TestV zur Verfügung zu stellen sind.
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Fachbereich Recht/cs