Seit 01.10.2025 besteht eine Befüllungspflicht für die elektronische Patientenakte (ePA) für Vertragsärzte und Psychotherapeuten.
Das ePA-Modul im Praxisverwaltungssystem (PVS) muss entsprechend durch die Praxen installiert werden. Wird das ePA-Modul nicht vorgehalten, muss die TI-Pauschale durch die KV Sachsen reduziert und die Vergütung der ärztlichen Leistungen gekürzt werden. Um eine Sanktionierung beginnend ab dem vierten Quartal zu vermeiden, weil z.B. der Anbieter dieses nicht anbietet, ist es notwendig, den Nachweis zu erbringen, dass die Praxis den PVS-Anbieter schriftlich dazu aufgefordert hat, das ePA-Modul bereitzustellen.
ePA-Modul muss installiert sein
Die seit dem 01.10.2025 geltende Befüllungspflicht für die elektronische Patientenakte (ePA) erfordert in der Praxis eine Installation des ePA-Moduls für die Version ePA 3.0. Ältere Versionen der ePA sind nicht mehr nutzbar. Wie bei den anderen Pflichtanwendungen (z. B. eAU und E-Rezept), ist es dafür notwendig, das entsprechende Modul im Praxisverwaltungssystem vorzuhalten, um eine Kürzung der TI-Pauschale und Sanktionierung zu vermeiden.
Was, wenn kein ePA-Modul bereitgestellt wird?
Nach Informationen der KBV und der gematik hat der größte Teil der Praxisverwaltungssystem-Anbieter die Software für die ePA zur Nutzung durch die Praxen bereitgestellt. Ärzte und Psychotherapeuten, denen das ePA-Modul bisher durch den Anbieter des PVS nicht zur Verfügung gestellt worden ist, sollten den Anbieter nachweislich schriftlich auffordern dies zu tun. Über den Abrechnungsdatensatz wird durch die KV Sachsen im Rahmen der Abrechnung erfasst, ob die erforderlichen Anwendungen durch die Praxis vorgehalten werden.
Welche Ausnahmen von der Sanktionierung sind möglich?
Für Ärzte und Psychotherapeuten, die bisher bereits die Module für die ePA 1.0 und ePA 2.0 vorgehalten und bis zuletzt nachgewiesen haben, dass ihnen durch den Praxisverwaltungssystem-Anbieter das ePA 3.0-Modul bisher nicht angeboten oder bereitgestellt wird, werden von der Sanktionierung ab Leistungsquartal 4/2025 vorerst ausgenommen. Trotz dieser Umstände muss auch in diesen Fällen die TI-Pauschale durch die KV Sachsen reduziert werden. Um den geeigneten Nachweis gegenüber der KV Sachsen zu erbringen, müssen die Betroffenen erklären, dass Sie ihren Anbieter schriftlich aufgefordert haben, das ePA-Modul bereitzustellen. Dieses Schreiben an den Anbieter oder die Rückmeldung des Anbieters senden Sie bitte per E-Mail an die IT-Beratung der KV Sachsen.
E-Mail Adresse: beratung-digitalisierung@kvsachsen.de
Wie wirkt sich das Fehlen von Anwendungen aus?
TI-Pauschale
Praxen erhalten für die Bereitstellung aller Pflichtanwendungen die volle TI-Pauschale. Fehlt der Nachweis für eine der Anwendungen und es liegt keine Befreiung der Fachgruppe vor, muss die monatliche TI-Pauschale um 50 Prozent reduziert werden. Fehlen 2 oder mehr dieser Anwendungen, wird keine Pauschale ausbezahlt.
Sanktionen
Das Honorar für vertragsärztliche Leistungen muss, gemäß § 341 Abs. 6 SGB V, pauschal um 1 Prozent gekürzt werden, bis der Nachweis für die Nutzung der für die elektronische Patientenakte erforderlichen Komponenten und Dienste erbracht wurde. Fehlt grundsätzlich der Nachweis einer TI-Anbindung des jeweiligen Leistungsortes, erhöht sich die Honorarkürzung um weitere 2,5 Prozent.
– Fachbereich Digitalisierung / hoh –