Änderungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) im Bereich Labor beschlossen

Der Bewertungsausschuss hat Änderungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) im Bereich Labor beschlossen. Ab dem 1. Januar 2025 wird der Transport der Proben, die kostenfreie Bereitstellung des Entnahmematerials wie Probengefäße, Sicherheitskanülen und Abstrichbestecke sowie die Technik zur elektronischen Auftragserteilung spezifisch vergütet. Gleichzeitig gibt es Anpassungen beim laborärztlichen Honorar. Nachfolgend haben wir für Sie die relevanten Neuerungen zusammengefasst.

Der Beschluss des Bewertungsausschusses aus seiner 709. Sitzung wurden auf der Internetseite des Instituts des Bewertungsausschusses (www.institut-des-bewertungsausschusses.de in der Rubrik Bewertungsausschuss/Beschlüsse) veröffentlicht. Er steht unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit.

Neue Kostenpauschalen für Transport, Entnahmematerial und eAufträge

In der Zukunft werden die Kosten für den Transport, das Entnahmematerial und die elektronische Auftragserteilung im EBM mit spezifischen Pauschalen für laboratoriumsmedizinische, human- und tumorgenetische und histopathologische In-vitro-Diagnostik sowie für gynäkologische-zytologische Untersuchungen vergütet. Die neuen Kostenpauschalen sind für weiterüberwiesene Fälle nicht erneut berechnungsfähig. Die Bestimmung Nummer 2 im EBM-Abschnitt 40.3 gibt betriebliche Konstellationen an, unter denen die Kostenpauschalen 40092 bis 40095 nicht berechnungsfähig sind, z. B. innerhalb eines Medizinischen Versorgungszentrums oder zwischen Betriebsstätten derselben Arztpraxis. Die Bestimmungen Nummern 3 bis 5 im EBM-Abschnitt 40.3 listen die Arztgruppen auf, die zur Berechnung der Kostenpauschalen berechtigt sind. Bei der Vergütung der elektronischen Auftragserteilung und des Transports wurde außerdem zwischen den neuen Kostenpauschalen in der In-vitro-Diagnostik ohne gynäkologische Zytologie und ohne HPV und den neuen Kostenpauschalen in der In-vitro-Diagnostik der gynäkologischen Zytologie und HPV unterschieden, um die strukturell unterschiedlichen Leistungshäufigkeiten zu berücksichtigen.

Hintergrund der Anpassungen:

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der GKV-Spitzenverband hatten den Auftrag, die Erstattung der Transportkosten in Verbindung mit der Labordiagnostik, Histologie, Zytologie und Molekulargenetik im EBM neu zu regeln. Auslöser war die Neuregelung der Portokosten in der vertragsärztlichen Versorgung im Zusammenhang mit der Förderung von eArztbriefen vor vier Jahren. Von der damaligen Streichung der Portopauschalen 40120 bis 40126 war auch die Transportkostenerstattung in der In-vitro-Diagnostik betroffen, da die Abrechnung der Transportkostenpauschale 40100 im Behandlungsfall neben Leistungen des Abschnitts 32.2 EBM ausgeschlossen war, wurden in diesen Fällen die Portopauschalen abgerechnet. Seitdem gab es als befristete Übergangslösung die Zuschläge nach den Gebührenordnungspositionen (GOP) 01699 und 12230. Sie wurde bis zum 31. Dezember 2024 verlängert.

Transportkosten bei Laboraufträgen

Die bisherige Transportkostenpauschale GOP 40100 sowie die als Übergangslösung in den EBM aufgenommenen Zuschläge nach den GOP 01699 und 12230 werden zum Januar 2025 gestrichen.

Zukünftig gibt es zwei Pauschalen zur Vergütung der anfallenden Versand- bzw. Transportkosten im Zusammenhang mit der allgemeinen und speziellen Labordiagnostik der Abschnitte 32.2 und 32.3, der Molekulargenetik, der Histologie und der Zytologie. Somit können Laborärzte bzw. Empfänger von Laboraufträgen für alle Behandlungsfälle mit Transportaufwand eine Transportpauschale abrechnen.

Für Laborärzte*, Pathologen, Humangenetiker oder Ärzte mit Genehmigung Speziallabor
GOP 40094Zuschlag für den Versand bzw. Transport für
In-vitro-diagnostische Auftragsleistungen
ausgenommen der gynäkologischen Zytologie und HPV

2,80 €
(1x im Behandlungsfall)

Für Gynäkologen, Laborärzte* oder Pathologen

GOP 40095

Zuschlag für den Versand bzw. Transport für
In-vitro-diagnostische Auftragsleistungen der
gynäkologischen Zytologie und HPV

1,05 €
(1x im Behandlungsfall)

*Zur besseren Verständlichkeit werden nur „Laborärzte“ genannt. Dies umfasst alle in Kapitel 12 EBM genannten Arztgruppen (FÄ für Laboratoriumsmedizin, FÄ für Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie, FÄ für Transfusionsmedizin).

Kostenpauschalen für Entnahmematerial

Beauftragte Ärzte können ihren Einsendern das Entnahmematerial, insbesondere Probengefäße, Sicherheitskanülen und Abstrichbestecke zur Verfügung stellen und dafür die Kostenpauschalen abrechnen. In diesen Fällen ist keine Gebühr für das Entnahmematerial vom veranlassenden Arzt zu verlangen.

Aus Gründen der Rechtssicherheit werden neue Kostenpauschalen für die Kosten der Beschaffung und Bereitstellung von Entnahmematerial aufgenommen. Sie werden als Zuschläge für die jeweiligen In-vitro-diagnostischen Auftragsleistungen gezahlt.

Für Laborärzte und Laborgemeinschaften
GOP 40089Zuschlag zu den GOP 01812 und 01930 und
zu den GOP des Abschnitts 32.2 für
Laborärzte oder für Laborgemeinschaften

0,95 €
(1x im Behandlungsfall)

Für Laborärzte*, Pathologen, Humangenetiker oder Ärzte mit Genehmigung Speziallabor
(auch für Eigenerbringer, wenn die Entnahmematerialien selbst beschafft werden)

GOP 40090Zuschlag zu den GOP 01724, 01738, 01743, 01756, 01762, 01763, 01766 bis 01768, 01783, 01793, 01800, 01802 bis 01811, 01816, 01826, 01833, 01840, 01865, 01869, 01915, 01931 bis 01936, 12224 und zu den GOP der Abschnitte 11.4, 19.3, 19.4, 30.12.2 und 32.3

0,95 €
(1x im Behandlungsfall)

Für Laborärzte
GOP 40091Zuschlag zur Kostenpauschale 40090 für den direkten Erregernachweis überwiesener Leistungen für GOP nach den Abschnitten 30.12.2, 32.3.8, 32.3.9 und 32.3.10

1,98 €
(1x im Behandlungsfall)

Kostenpauschalen für System oder Modul für eAuftrag

Verfahren der elektronischen Auftragserteilung ermöglichen bei regelmäßiger Veranlassung der In-vitro-Diagnostik bei bestimmten Vertragsärzten die Auftragserteilung in direkter Kommunikation mit dem Laborinformationssystem. Die erforderlichen Softwaremodule können den Arztpraxen von den Laboren zur Verfügung gestellt werden.

Zur Vergütung für die Bereitstellung eines Systems oder eines Moduls zur digitalen Auftragserteilung und -nachverfolgung werden gesonderte Kostenpauschalen in den EBM aufgenommen.

Für Laborärzte, Humangenetiker, Pathologen oder Ärzte mit Genehmigung Speziallabor
GOP 40092Zuschlag für In-vitro-diagnostische Auftragsleistungen
ausgenommen der gynäkologischen Zytologie und HPV

0,60 €
(1x im Behandlungsfall)

Für Gynäkologen, Laborärzte oder Pathologen
GOP 40093Zuschlag für In-vitro-diagnostische Auftragsleistungen
der gynäkologischen Zytologie und HPV

0,30 €
(1x im Behandlungsfall)

Im Hinblick auf die voranschreitende Digitalisierung der ärztlichen Kommunikation soll erstmalig nach drei Jahren überprüft werden, ob die rechtliche und technische Notwendigkeit einer gesonderten Vergütung der Kostenpauschalen für die elektronische Auftragserteilung weiterhin besteht (Protokollnotiz zum Beschluss des Bewertungsausschusses).

Werden einzelne oder alle Laborauftragsleistungen zur Durchführung an eine andere Arztpraxis weiterüberwiesen, sind auf dem Überweisungsauftrag Muster 10 die Auftragsleistungen als weiterüberwiesene Auftragsleistungen zu kennzeichnen. Dies erfolgt durch Eintragung im Feld „Erstveranlasser“ mittels der Betriebstättennummer (BSNR) und lebenslange Arztnummer (LANR) des Arztes, der die Untersuchung beauftragt hat.

Bitte beachten Sie, dass die Kostenpauschalen 40089 bis 40095 in diesem Fall nicht erneut berechnungsfähig sind.

Anpassungen beim laborärztlichen Honorar

In der letzten EBM-Reform wurde für die Berechnungen der kalkulatorische Arztlohn mit 117.060 Euro pro Jahr (bei 51 Wochenarbeitsstunden und 5 Arbeitstagen/Woche) festgelegt. Ärztinnen und Ärzte, die zur Versorgung gemäß EBM-Kapitel 12 zugelassen sind, sollen über die laborärztlichen Grundpauschalen bei Vollauslastung den kalkulatorischen Arztlohn erreichen können. Hierfür passt der Bewertungsausschuss die Grundpauschalen und deren Abstaffelungsgrenzen zum 1. Januar 2025 an. Zur Gegenfinanzierung werden die Bewertungen der technischen Leistungen zum 1. Januar 2025 entsprechend gemindert.

Was ändert sich?

  • Die GOP des Kapitels 12 sind künftig ausschließlich von Fachärzten für Laboratoriumsmedizin, für Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie, für Transfusionsmedizin sowie von ermächtigten Fachwissenschaftlern der Medizin berechnungsfähig. Bisher war das EBM-Kapitel 12 für alle Ärzte offen, die Auftragsleistungen des EBM-Kapitels 32 erbringen.

  • Leistungserbringer, die zukünftig von Berechnung der GOP im EBM-Kapitel 12 ausgeschlossen sind, aber Auftragsleistungen des EBM-Kapitels 32 durchführen, rechnen zukünftig die 01437 (für Auftragsleistungen des Kapitels 32 sowie Laborleistungen nach 01840 und 01915 für das Chlamydien-Screening) ab. Damit wird die arztübergreifende GOP 12225 ersetzt.

  • Laborärzte erhalten anstelle der GOP 12220 zwei neue Grundpauschalen nach den GOP 12222 und 12223 für Auftragsleistungen des Allgemein- und Speziallabors nach Kapitel 32 und Laborleistungen nach den GOP 01840 und 01915 für das Chlamydien-Screening. Beide Grundpauschalen (12222 und 12223) sind nebeneinander berechnungsfähig.

  • Die neuen Grundpauschalen 01437, 12222 und 12223 werden nicht nur bei Probeneinsendung, sondern auch für Auftragsleistungen innerhalb einer Arztpraxis vergütet. Damit wird dem zunehmenden Anteil arztgruppenübergreifender gemeinsamer Berufsausübung Rechnung getragen.

  • Bei vollständiger Weiterüberweisung an eine andere Praxis ist die neue GOP 12224 berechnungsfähig.

  • Fachärzte für Frauenheilkunde und Geburtshilfe können künftig die neue GOP 01698 als Zuschlag zu den Leistungen nach den GOP 01840 und 01915 abrechnen, da die Grundpauschale nach GOP 01701 nicht mehr länger für die aufgeführten Laborleistungen für das Chlamydien-Screening vergütet wird. Eine Abrechnung der neuen GOP 01698 neben den frauenärztlichen Grundpauschalen ist möglich.
     

Die neuen Laborgrundpauschalen müssen Sie nicht selbst in Ihre Abrechnung eintragen. Die zutreffenden GOP werden von uns – wie bereits bei den bisherigen Grundpauschalen – automatisch bei Vorliegen der Voraussetzungen zugesetzt.

Neue Pauschalen für Laborärzte

Neue Grundpauschalen:

GOP 12222Grundpauschale für Auftragsleistungen nach den GOP des Abschnitts 32.2

4 Punkte
(1x im Behandlungsfall)

GOP 12223Grundpauschale für Auftragsleistungen nach den GOP 01840 und 01915 sowie den GOP des Abschnitts 32.3

14 Punkte
(1x im Behandlungsfall)

Neue Pauschalen bei vollständiger Weiterüberweisung:

GOP 12224Untersuchungsauftrag auf Muster 10, der zur Durchführung vollständig an eine andere Arztpraxis weiterüberwiesen wird

1 Punkt
(1x im Behandlungsfall)

Neue Pauschalen für Nicht-Laborärzte

GOP 01437Grundpauschale für Vertragsärzte, die zur Versorgung gemäß Kapitel 3 bis 11 oder 13 bis 27 zugelassen sind, für Auftragsleistungen nach den GOP 01840 und 01915 und GOP der Abschnitte 32.2 und 32.3

5 Punkte
(1x im Behandlungsfall)

GOP 01698Zuschlag für Leistungen nach den GOP 01840 und 01915 für Vertragsärzte, die zur Versorgung gemäß Kapitel 8 zugelassen sind

5 Punkte
(1x im Behandlungsfall)

Neufassung der GOP 01700 und 01701 im Abschnitt 1.7 EBM

  • In den Leistungslegenden der Grundpauschalen nach den GOP 01700 (Laborärzte) und 01701 (Nicht-Laborärzte) werden künftig die Auftragsleistungen, zu denen diese Grundpauschalen berechnungsfähig sind, abschließend aufgeführt.

  • Neben der Versicherten-, Grund- und Konsiliarpauschale ist die Abrechnung im Arztfall ausgeschlossen.

  • Für die GOP 01700 gilt eine Abstaffelungsgrenze.

Neubewertung der Leistungen der In-vitro-Diagnostik

Mit den neuen Kostenpauschalen werden die Aufwände der Laborarztpraxen für Transport, Entnahmematerial und eine elektronische Auftragsübermittlung transparent im EBM ausgewiesen. Die Leistungsinhalte der neuen Pauschalen werden derzeit aus den Leistungen der In-vitro-Diagnostik querfinanziert. Diese Querfinanzierung wird ab 1. Januar 2025 aufgehoben und die Bewertung der Leistungen wird deshalb entsprechend gemindert.

Weiterführende Informationen:


Beschluss des Bewertungsausschusses aus seiner 709. Sitzung

www.institut-des-bewertungsausschusses.de >Rubrik Bewertungsausschuss/Beschlüsse

 

Fachbereich Leistungsabrechnung/Beratung