Patienten ist es ab sofort möglich die elektronische Ersatzbescheinigung zu nutzen, wenn Ihre elektronische Gesundheitskarte (eGK) in der Praxis nicht eingelesen werden kann oder vergessen wurde. Die Anwendung dieses Verfahrens ist derzeit für Krankenkassen und Arztpraxen noch freiwillig, bevor sie ab Juli 2025 zur Pflicht wird.
Für die Nutzung muss der Kommunikationsdienst KIM im Praxisverwaltungssystem (PVS) vorhanden sein, da die Zustellung der elektronischen Ersatzbescheinigung auf diesem Weg erfolgt. In wenigen Minuten werden die Versichertendaten automatisiert zu Verfügung gestellt und können dann direkt aus dem KIM-Postfach in das PVS übertragen werden. Damit entfällt das händische Einpflegen, was beim papiergebundenen Ersatzverfahren notwendig ist und sorgt damit für eine Entlastung des Praxispersonals.
Die Ersatzbescheinigung wird durch den Patienten über die Applikation der Krankenkasse angefragt und dabei die KIM-Adresse der Praxis an die Krankenkasse übermittelt. Sobald die Anfrage bei der Krankenkasse eingeht wird die Bescheinigung automatisch generiert und per KIM an die Praxis gesendet.
Außerdem soll es möglich sein, dass Praxen die Bescheinigung vertretend für den Patienten abrufen. Dabei läuft der Datenaustausch direkt über KIM zwischen Praxis und Krankenkasse. Diesen Service können Ärzte und Psychotherapeuten freiwillig anbieten. Eine Pflicht hierfür ist aber auch ab dem 1. Juli 2025 nicht vorgesehen. Für Praxen wird empfohlen in diesem Fall die Einwilligung des Patienten im PVS zu dokumentieren.
Praxen dürfen die Behandlung nicht davon abhängig machen ob die Ersatzbescheinigung vorliegt und es müssen andere Möglichkeiten, wie zum Beispiel das Nachreichen der eGK, als Nachweis des Versichertenstatus zur Verfügung gestellt werden.
Die Einführung der elektronischen Ersatzbescheinigung geht auf Regelungen aus dem Digital-Gesetz hervor, welches zu Beginn 2024 in Kraft getreten ist. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der GKV-Spitzenverband haben die elektronische Ersatzbescheinigung zum 1. Oktober im Bundesmantelvertrag mit aufgenommen und weitere Einzelheiten geregelt.
Die *Voraussetzungen zur Nutzung der elektronischen Ersatzbescheinigung sind:
das PVS unterstützt die Funktion
die Praxis verfügt über eine KIM-Adresse
die Krankenkasse stellt die Funktion – in Web oder App – zur Verfügung
der Patient muss die KIM-Adresse der Praxis bereitgestellt bekommen
Ansprechpartner
Bei Fragen zu diesem und anderen Themen der Telematikinfratruktur steht Ihnen die IT-Beratung der KV Sachsen zur Verfügung unter:
Ressort Zentrale Dienste/Fachbereich Digitalisierung/bi