Die Freie Arzt- und Medizinkasse (FAMK) betreut als privater Krankenversicherer Beamte, die dem hessischen Beihilferecht unterliegen. Neben dieser Kern-Versichertengemeinschaft sind auch Beamte außerhalb Hessens Mitglied der FAMK.
Aufgrund eines Vertrages zwischen der FAMK und der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen (KVH) konnte die Abrechnung nach den für die gesetzliche Krankenversicherung geltenden Bestimmungen durchgeführt werden und die Leistungen gemäß dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) abgerechnet werden.
Ab dem 30.09.2023 endet dieser Vertrag und eine Abrechnung gemäß EBM ist nicht mehr möglich.
Die bisherigen FAMK-Krankenversichertenkarten werden ab dem 01.10.2023 nicht mehr akzeptiert. Die Versicherten der FAMK erhalten ein „FAMK-Card für Privatversicherte“, die sie als Privatpatient ausweisen. Eine Abrechnung ist daher ausschließlich über die privaten Gebührenordnungspositionen (GOÄ) möglich.
Behandlungsleistungen, die bis 30.09.2023 erbracht werden, können noch nach EBM im Rahmen der Quartalsabrechnung abgerechnet werden.
Ab dem 01.10.2023 erbrachte Leistungen sind unmittelbar mit dem FAMK-versicherten Patienten abzurechnen. Diese sind ab dem Quartal IV/2023 sowohl hinsichtlich der Abrechnung der ärztlichen Leistung, als auch mit Blick auf die Verordnung von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln (fortan auf Privatrezept) allen anderen Privatversicherten gleichgestellt.
Eine KV-Abrechnung ist nach dem 30.09.2023 in jedem Fall ausgeschlossen.
Abrechnung/eng-silb