Die Folgeverordnung von außerklinischer Intensivpflege (AKI) kann nach Ermessen des Arztes auch per Videosprechstunde unter bestimmten Voraussetzungen verordnet werden.

Dazu hat der G-BA die Außerklinische Intensivpflege-Richtlinie sowie den EBM angepasst. Die Gebührenordnungsposition (GOP) für die Verordnung außerklinischer Intensivpflege (GOP 37710, 21,28 Euro) ist somit ab 1. Juli auch für die Verordnung außerklinischer Intensivpflege (AKI) in der Videosprechstunde berechnungsfähig.

Die neue Regelung gilt ausschließlich für Folgeverordnungen. Voraussetzung ist u. a. mindestens eine unmittelbar persönliche Konsultation innerhalb der vergangenen 12 Monate in der Praxis oder beim Betroffenen vor Ort. Eine Folgeverordnung darf höchstens für 6 Monate ausgestellt werden. Zudem muss der verordnende Arzt sicherstellen, dass die Voraussetzungen für eine AKI weiterhin bestehen. Sofern dies nicht in einer Videosprechstunde möglich ist, ist eine unmittelbare körperliche Untersuchung für die Folgeverordnung notwendig.

Unverändert gilt: Die AKI-Verordnung muss auf dem Formular 62B (Verordnung) erfolgen. Der Behandlungsplan erfolgt auf Formular 62C (Behandlungsplan). Der Patient reicht beides zur Genehmigung bei seiner Krankenkasse ein.

Bei Fragen zur Verordnung von Außerklinischer Intensivpflege wenden Sie sich bitte an den Fachbereich Veranlasste Leistungen.

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