Seit dem 30. Juli 2026 ist das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz in Kraft. Seitdem erreichen uns zahlreiche Fragen dazu, was das Gesetz für das Honorar der Ärzte und Psychotherapeuten im kommenden Jahr bedeutet und ob die eigene Praxis wirtschaftlich tragfähig bleibt. Diese Sorgen sind angesichts der Tragweite des Gesetzes verständlich. Mit diesem Schreiben möchten wir drei Punkte einordnen, die aktuell besonders diskutiert werden.
Verlässliche Zahlen sind derzeit noch nicht möglich
Die KBV hat im Mai eine bundesweite Broschüre mit durchschnittlichen (!), aktuellen Fallzahlen und zukünftig noch vergüteten Fallzahlen je Fachgruppe und Bundesland veröffentlicht. Diese Tabelle wurde erstellt, um der Politik die leistungsbeschränkende Wirkung der Regelungen des GKV-Spargesetzes deutlich vor Augen zu führen, stiftet jedoch aktuell viel Unsicherheit. Die dort ausgewiesenen Werte zur „künftig vergüteten Fallzahl“ suggerieren, dass für darüberhinausgehende Fälle keine Vergütung mehr erfolgt. Dem ist aber nicht so! Diese Werte dürfen nicht als feste Obergrenze verstanden und nicht unmittelbar auf die eigene Praxisplanung übertragen werden.
Zum einen gibt es aktuell keine feste Fallzahlgrenze je Fachgruppe, bis zu der eine 100-prozentige Vergütung garantiert ist. Was wir schon jetzt sagen können: Auch künftig gibt es keine unvergüteten Fälle. Fälle oberhalb der zu erwartenden Durchschnittsmenge werden weiterhin vergütet. Jede Praxis darf über die „rechnerische Fallgrenze“ hinaus arbeiten – diese Arbeit bleibt vergütet, nur eben quotiert, da für die gesamte Vergütung nur ein beschränktes Volumen an Finanzmitteln zur Verfügung steht.
Zum anderen sind valide Aussagen zu den konkreten Honorarauswirkungen je Fachgruppe für Sachsen zum jetzigen Zeitpunkt nicht seriös möglich, u.a. bedingt durch die Vielzahl der Einsparmaßnahmen und der unterschiedlichen Betroffenheit der einzelnen Fachgruppen. Was wir jedoch bereits wissen ist, dass die Auswirkungen auf die Hausärzte durch das Gesetz in einem deutlich geringeren Ausmaß als bei den Fachärzten sein werden, da der Anteil an TSVG-Leistungen bei Hausärzten wesentlich geringer ist. Der Rahmen für die hausärztliche Vergütung wurde im letzten Jahr durch die Entbugetierung neu aufgestellt und gilt auch unter den neuen Bedingungen des Gesetzes, wenn auch mit einigen Einschränkungen. Dies bedeutet, dass ab 2027 – soweit derzeit beurteilbar – weiterhin ein Anteil von ca. 95 % der hausärztlichen Leistungen zu 100 % vergütet wird.
Privatliquidation: Keine unzulässige Umleitung
In Zuge dieses Schreibens möchten wir auch den Punkt der Privatliquidation aufgreifen, der aktuell viel diskutiert wird. Die KV Sachsen vertritt dazu die Ansicht, dass GKV-Patienten keine privat zu zahlenden Termine für GKV-Leistungen mit dem Hinweis angeboten werden können, dass diese Leistung im GKV-System nicht (mehr) ausreichend honoriert wird.
Erst- und Folgebefüllung der ePA: Abrechnung vorerst weiter möglich
Durch das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz wurde die gesonderte Vergütung für die Erst- und Folgebefüllung der elektronischen Patientenakte im vertragsärztlichen Bereich bereits zum 30. Juli 2026 aufgehoben, während sie für Vertragszahnärzte erst zum Jahresende ausläuft. Der Bewertungsausschuss wird sich vorraussichtlich am 25. August mit der weiteren Vergütung für den Rest des Jahres 2026 befassen. Bis zu dieser Entscheidung kann die Erstbefüllung weiterhin über die GOP 01648 sowie die Folgebefüllung über die GOP 01647 bzw. 01431 abgerechnet werden, jedoch ausdrücklich unter dem Vorbehalt der Entscheidung durch den Bewertungsausschuss. Wir informieren Sie umgehend, sobald eine Entscheidung vorliegt.
Wir möchten Sie, liebe Kolleginnen und Kollegen, abermals dazu aufrufen, aktuell (in 2026) nichts an Ihrer Leistungsbereitschaft zu ändern, um die ambulante Versorgung der sächsischen Bevölkerung weiterhin abzusichern. Darüberhinaus stellt Ihre aktuell erbrachte Leistung einen Teil des gesamten Leistungsbedarfs dar und bildet damit die Grundlage für die zukünftigen Honorarverhandlungen mit den Krankenkassen.
Die KV Sachsen setzt sich gerade wegen der negativen Auswirkungen des Gesetzes auch weiterhin und engagiert für Ihre Belange ein. Sobald sich neue Sachstände ergeben, informieren wir Sie gezielt.