Bitte beachten Sie, dass missbräuchliches Verhalten zu Rückforderungen und rechtlichen Auswirkungen führen kann.
Auf der Basis des Terminservice- und Versorgungsgesetzes (TSVG) wurden im EBM Zuschläge für die schnelle Terminvergabe an Patienten in dringenden Fällen eingeführt. So erhält der behandelnde Arzt bei Vermittlung eines Akutfalls durch die Terminservicestelle (TSS-Akutfall) einen Zuschlag von 200 Prozent auf die jeweilige Versicherten- bzw. Grundpauschale. Erfolgt die Vermittlung eines Termins für einen Facharzt oder Therapeuten direkt durch den Hausarzt (Hausarztvermittlungsfall), erhält der vermittelnde Hausarzt eine Vermittlungspauschale und der behandelnde Facharzt bzw. Therapeut einen Aufschlag auf die Grundpauschale in Abhängigkeit vom Zeitpunkt des Behandlungstermins. Zusätzlich erfolgt die Vergütung der Behandlung in diesen Fällen außerbudgetär. Mit der Schaffung dieser Anreize sollte bei medizinischer Dringlichkeit eine zügigere Versorgung der Patienten erreicht werden.
Rechtliche Auswirkungen bei missbräuchlichem Verhalten möglich
Ganz überwiegend geht die sächsische Ärzteschaft sehr verantwortungsvoll mit diesen Anreizen um, wenn auch die abschließende Prüfung durch die KV Sachsen noch läuft. Uns erreichen jedoch auch Hinweise und Patientenbeschwerden, die eine missbräuchliche Herangehensweise nahelegen, zum Beispiel dann, wenn Hausärzte unzutreffend eine hohe Dringlichkeit bescheinigen. Unzulässig ist auch, wenn Fachärzte eine Terminvergabe direkt an den Patienten verweigern und für eine (Akut)-Behandlung eine Hausarzt- oder TSS-Vermittlung verlangen.
Eine derartige missbräuchliche Nutzung der Zuschlagsregelungen kann nicht nur zu erheblichen Rückforderungen führen, sondern auch disziplinarrechtlich oder gar strafrechtlich relevant sein. Es ist nicht auszuschließen, dass eine zunehmend nicht der medizinischen Indikation entsprechende Terminvergabe zu einer steigenden finanziellen Belastung des GKV-Finanzierungssystems führt, mit der Folge, dass sich der Gesetzgeber zur Implementierung restriktiver Kontrollverpflichtungen bzw. zur Korrektur bzw. Abschaffung der gesetzlichen Regelungen herausgefordert fühlt.
Wir bitten Sie daher im Interesse aller niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte, die TSVG-Regelungen verantwortungsbewusst und entsprechend den Regelungen des Gesetzes anzuwenden. Vielen Dank.