Zum 1. Januar 2026 wird die Diagnoseliste zu den besonderen Verordnungsbedarfen angepasst. Der ICD-10-Code „Z98.8“ wird als „Z98.88“ geführt.

Grund für die Änderung ist eine Spezifizierung des Codes „Z98.8“ der deutschen Version der ICD-10-Klassifikation (ICD-10-GM 2026) in

  • „Z98.80“ – Zustand nach herzchirurgischen Eingriff zur Korrektur und Palliation eines angeborenen Herzfehlers;

  • „Z98.88“ – Sonstige näher bezeichnete Zustände nach chirurgischen Eingriffen.
     

Achtung!

Damit die Heilmittelverordnung im Bereich „Zustand nach operativen Eingriffen des Skelettsystems in Verbindung mit einer nachstehenden Grunddiagnose“ weiterhin als besonderer Verordnungsbedarf gilt, ist es zwingend nötig den Code „Z98.88“ als zweiten Diagnosecode auf der Verordnung anzugeben.

Folgende Diagnosen aus der Liste der Praxisbesonderheiten sind von dieser Veränderung betroffen:

1. ICD-10 2. ICD-10 Diagnose
M24.41 Z98.88 Habituelle Luxation und Subluxation eines Gelenkes; Schulterregion
M23.5- Z98.88 Chronische Instabilität des Kniegelenkes
Z96.60 Z98.88 Vorhandensein einer Schulterprothese
Z96.64 Z98.88 Vorhandensein einer Hüftgelenkprothese
Z96.65 Z98.88 Vorhandensein einer Kniegelenkprothese

Die aktualisierte Übersicht zu den Praxisbesonderheiten finden Sie ab 1. Januar 2026 unter

www.kvsachsen.de > Für Praxen > Verordnungen > Heilmittel > Heilmittel Grundlagen > Rubrik Gesamtübersicht BVB und LHB Heilmittel – KV Sachsen

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