Aus aktuellem Anlass möchten wir zusammengefasst einige relevante Hinweise zur Verfahrensweise der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung geben und sensibilisieren.
Das Verfahren der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) ist verpflichtend und hat den „gelben Schein“ abgelöst. Die Praxen leiten den Krankenkassen die für sie bestimmten AU-Daten elektronisch weiter. Der Patient erhält für sich einen Papierausdruck als Information, auf Wunsch unterschrieben. Wenn die eAU in die elektronische Patientenakte eingestellt wird, ersetzt dies den Patientenausdruck.
Im Falle einer Störung des digitalen Versandes aus der Praxis an die Krankenkasse speichert das Praxisverwaltungssystem die AU-Daten und versendet die eAU erneut, sobald dies technisch wieder möglich ist. Tritt beim Erstellen der eAU eine technische Störung auf, händigt die Praxis dem Patienten neben dem Patientenausdruck zwei weitere unterschriebene Ausfertigungen für die Krankenkasse und den Arbeitgeber aus, die der Patient entsprechend weiterleitet. Stellen Ärzte erst später fest, dass eine Störung der Telematikinfrastruktur vorliegt und die eAU auch am nächsten Werktag nicht an die Krankenkasse übertragen werden kann, versendet die Praxis selbst die Papierbescheinigung an die zuständige Krankenkasse. Für den Versand ist die Abrechnung der Gebührenordnungsposition 40130 möglich.
Seit dem 1. Januar 2023 sollen die Arbeitgeber die AU-Daten digital von den Krankenkassen abrufen. Dies erfolgt nicht automatisch, sondern die Arbeitgeber müssen aktiv werden. Voraussetzung ist, dass die Arbeitnehmer ihren Arbeitgeber über die Krankschreibung informiert haben. Dazu besteht weiterhin die gesetzliche Verpflichtung. Für bestimmte Patientengruppen (z. B. Bürgergeldempfänger oder Minijobber in Privathaushalten) ist die AU-Bescheinigung für den Arbeitgeber weiterhin in Papierform notwendig, da noch kein digitaler Empfang der Daten möglich ist. Ggf. können arbeits- bzw. tarifvertragliche Regelungen für den Arbeitnehmer dazu führen, dass eine AU-Bescheinigung in Papierform als Zwischeninformation dem Arbeitgeber, vor Abruf der digitalen AU-Daten, vorgelegt werden muss. Hierfür kann der Patientenausdruck mit geschwärzten Diagnoseangaben genutzt werden.
Die Kosten aller erwähnten Ausdrucke sind in den Versicherten- und Grundpauschalen enthalten.
Tiefergreifende Informationen erhalten Sie auf unserer Themenseite zur elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.
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