Wir haben die wichtigsten Informationen für Sie zusammengestellt.
In den nächsten Wochen fahren viele Patienten in den Sommerurlaub. Wenn dieser einen überschaubaren Zeitraum (weniger als 3 Monate) nicht überschreitet, können die Patienten wie gewohnt mit ihren Arzneimitteln versorgt werden. Sie sollten bei folgenden Aspekten genauer hinschauen:
1. Ein längerer Auslandsaufenthalt ist geplant (mehr als 3 Monate)
Nach § 16 SGB V besteht während eines Aufenthalts im Ausland kein Anspruch auf Leistungen aus der GKV. Zuständig ist in dieser Zeit die privat abzuschließende Auslandskrankenversicherung.
Es sollten grundsätzlich keine Verordnungen über den üblichen Verordnungszeitraum (ca. Quartalsbedarf) hinaus oder bei Abwesenheit des Patienten ausgestellt werden.
Ein Auslandsaufenthalt innerhalb des Verordnungszeitraums ist unproblematisch. Sie sind nicht verpflichtet, zu erfragen, was der Patient plant (bzw. der Patient muss diese Auskunft auch auf Nachfrage nicht geben).
2. Patienten, die Betäubungsmittel ins Ausland mitführen müssen
Patienten dürfen Betäubungsmittel für den eigenen Bedarf grundsätzlich auch im Ausland mitführen. Das Bundesamt für Arzneimittel und Medizinprodukte informiert hierzu auf seiner Homepage und stellt auch Vorlagen für entsprechende Bescheinigungen zur Verfügung.
3. Wenn Arzneimittel im Urlaub abhanden gekommen sind
Die Ersatzverordnung von Arzneimitteln bei Verlust ist keine GKV-Leistung! Bitte beachten Sie, dass eine Ersatzverordnung, wenn sie zu einer Überschreitung der Höchstmengen gemäß den Dosierungsempfehlungen der Fachinformation führt, zu einem Regress durch die jeweilige Krankenkasse führen kann. Sollte ein Arzneimittel nachverordnet werden müssen, ist dies auf einem Privatrezept vorzunehmen.
Bitte weisen Sie Patienten mit hochpreisigen Arzneimitteln darauf hin, dass diese sorgfältig aufzubewahren sind und möglichst nur die im Urlaub benötigte Menge mitgeführt werden sollte.
Allgemeine Hinweise zur Rezeptausstellung im Vertretungsfall
Bei einer Urlaubsvertretung gilt, dass die veranlassten Leistungen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein müssen und das Maß des Notwendigen nicht übersteigen dürfen.
Die Vertretung eines Vertragsarztes soll bei Bedarf die Versorgung akuter Erkrankungen der Patienten des vertretenen Arztes absichern. In diesem Rahmen, d. h. für den Zeitraum der Vertretung, können notwendige Verordnungen für eine dem Zeitraum angemessene Menge ausgestellt werden.
Die Behandlung chronischer Erkrankungen und daraus resultierender Verordnungen obliegt grundsätzlich der Verantwortung des betreuenden Haus- oder Facharztes, da nur diesem die spezifischen Diagnose- und Behandlungsdaten vorliegen.
Im Bedarfsfall kann auch ein Überbrückungsrezept für ein aufgebrauchtes Dauermedikament ausgestellt werden. Dabei treten zum Beispiel zwei Fragestellungen auf:
1. Soll eine kleine (N1) oder große Packungsgröße (N2, N3) verordnet werden?
Die Verordnung einer kleinen Packungsgröße kann dann sinnvoll sein, wenn der Patient im Sinne einer Therapiekontrolle/-überwachung zeitnah seinen eigentlich behandelnden Arzt aufsuchen soll. Handelt es sich hingegen um die routinemäßige Behandlung einer chronischen Erkrankung mit stabilem Therapieverlauf (Dauermedikation, Arzneimittel ohne spezielle Therapieüberwachung), kann der Vertretungsarzt nach eigenem Ermessen und im Sinne des Wirtschaftlichkeitsgebots auch eine große Packungsgröße verordnen.
2. Können Facharztverordnungen durch den Hausarzt getätigt werden?
Eine Übernahme von Facharztverordnungen durch den Hausarzt ist im Einzelfall möglich, wenn der Hausarzt die Verordnung fachlich vertreten kann. Die Packungsgröße sollte entsprechend den o. g. Kriterien ausgewählt werden. Eine Belastung des Arzneimittelbudgets ist durch den Wegfall der Arzneimittel-Richtgrößen für Hausärzte seit 01.01.2018 hinfällig.
Eine Verordnung im Vertretungsfall setzt voraus, dass sich der behandelnde Arzt persönlich vom Krankheitszustand des Versicherten überzeugt hat. Dies bedeutet, dass im Vertretungsfall keine Rezeptausstellung ohne Arztkontakt erfolgen darf.
Für die von ihm ausgestellten Verordnungen ist der vertretende Arzt verantwortlich. Verordnungsausschlüsse und -einschränkungen nach Arzneimittel-Richtlinie sind zu beachten. Besondere Sorgfalt und Aufmerksamkeit ist bei Arzneimitteln mit Abhängigkeitspotential geboten (starke Schmerzmittel, Beruhigungs- und Schlafmittel). Es sollte eine sorgfältige Indikationsstellung stattfinden.
– Fachbereich Arzneimittel/Impfstoffe/jac –