Für den Standardtarif, Basistarif und Notlagentarif der Privaten Krankenversicherung gelten gesetzlich festgelegte Vergütungshöchstsätze. Da in der Praxis die Zuordnung der Tarife und jeweiligen Höchstsätze zu Verunsicherungen führen kann, erhalten Sie hier eine Übersicht.
Die Honoraransprüche in den PKV-Sondertarifen sind auf gesetzlich festgelegte Höchstsätze gemäß § 75 Abs. 3a SGB V und der im Jahr 2010 geschlossenen „Vereinbarung zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, KöR, und dem Verband der privaten Krankenversicherung e.V. im Einvernehmen mit den Beihilfekostenträgern bezüglich der Honorierung ambulanter ärztlicher und belegärztlicher Leistungen für im Basistarif Versicherte“ beschränkt:
| Standardtarif, Notlagentarif | Basistarif | |
| Persönliche ärztliche Leistungen | 1,8-fach (GOÄ) | 1,2-fach (GOÄ) |
| Medizinisch-technische Leistungen | 1,38-fach (GOÄ) | 1,0-fach (GOÄ) |
| Laboratoriumsuntersuchungen | 1,16-fach (GOÄ) | 0,9-fach (GOÄ) |
Frühzeitige Klärung empfohlen
Um frühzeitig die Berechnung der korrekten Faktoren durchführen zu können, ist es sinnvoll, bereits bei Aufnahme eines neuen Patienten zu klären, ob er Privatpatient ist und ob Sondertarife vorliegen. Für eine reibungslose Abrechnung und Vermeidung von Missverständnissen empfiehlt die KV Sachsen eine klare Kommunikation mit den Versicherten über den Tarifstatus und die geltenden Höchstsätze.
Verpflichtung zur Behandlung
Gemäß § 75 Abs. 3a SGB V sind Ärzte und Psychotherapeuten, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, verpflichtet, Versicherte des Standard- und Basistarifs sowie des Notlagentarifs zu den gesetzlich festgelegten Bedingungen zu behandeln:
„Die Kassenärztlichen Vereinigungen […] haben auch die ärztliche Versorgung der in den brancheneinheitlichen Standardtarifen […] sowie dem brancheneinheitlichen Basistarif […] und dem Notlagentarif […] Versicherten mit den in diesen Tarifen versicherten ärztlichen Leistungen sicherzustellen." (§ 75 Abs. 3a, Satz 1 SGB V)
Zum Hintergrund
Der PKV-Standardtarif sowie der PKV-Basistarif dienen dem sozialen Schutz von privat Versicherten, die aus finanziellen Gründen einen preiswerten Tarif benötigen. Um diesen Schutz sicherzustellen, sind die Vergütungssätze geringer als bei anderen PKV-Tarifen. Der Standardtarif gilt dabei nur für Personen, die bereits vor 2009 privat versichert waren. Der Notlagentarif garantiert einen Mindestversicherungsschutz für privat Versicherte in finanzieller Notlage, wobei sich die Leistungen auf Behandlungen von akuten Erkrankungen und Schmerzen sowie in Zusammenhang mit Schwangerschaft und Mutterschaft beschränken (ausgenommen Kinder und Jugendliche).
– Fachbereich Leistungsabrechnung/Beratung –