Seit dem 13.02.2026 können Personen ab dem Alter von 18 Jahren mit erhöhter gesundheitlicher Gefährdung zu Lasten aller gesetzlichen Krankenkassen gegen Herpes zoster geimpft werden.
Wie wir bereits am 17.11.2025 informierten, ist ab sofort die zweimalige Herpes zoster-Impfung im Abstand von mindestens 2 bis maximal 6 Monaten, mit adjuvantiertem Herpes zoster-subunit-Totimpfstoff eine Indikationsimpfung für Personen ab dem Alter von 18 Jahren mit erhöhter gesundheitlicher Gefährdung
infolge einer angeborenen bzw. erworbenen, insbesondere einer iatrogenen Immundefizienz
infolge einer schweren Ausprägung einer chronischen Grunderkrankung, wie z. B. Personen mit bzw. nach:
hämatopoetischer Stammzelltransplantation (HSZT)
zellbasierten Therapien
solider Organtransplantation
immunsuppressiver Medikation (zum Beispiel Rituximab, JAKInhibitoren, Anifrolumab [Typ-I-Interferonrezeptorblocker], zytostatische Chemotherapie)
malignen neoplastischen Erkrankungen
HIV-Infektion
rheumatoider Arthritis
systemischem Lupus erythematodes
chronisch entzündlichen Darmerkrankungen
chronisch obstruktiven Lungenerkrankungen (COPD) oder Asthma bronchiale
chronischer Niereninsuffizienz
Diabetes mellitus.
In der Schutzimpfungs-Richtlinie wird auf folgende Sachverhalte explizit hingewiesen:
Leichte oder unkomplizierte bzw. medikamentös gut kontrollierte Formen chronischer Grunderkrankungen bei Personen zwischen 18 und 59 Jahren sind nach Einschätzung der STIKO nicht mit einem deutlich erhöhten Herpes zoster-Risiko verknüpft und daher nicht von der Empfehlung umfasst.
Auf Basis der aktuellen Datenlage kann noch keine Aussage zur Notwendigkeit von Wiederholungsimpfungen getroffen werden.
Bei Patientinnen und Patienten vor geplanter immunsuppressiver Therapie oder Organtransplantation soll eine serologische Vortestung auf Varizellen erfolgen. Im Falle von Seronegativität keine Impfung mit Herpes zoster-subunit-Totimpfstoff, sondern Durchführung einer Varizellen-Impfung (siehe Impfindikationen Varizellen).
Der Impfstoff wird über den Sprechstundenbedarf zu Lasten der AOK PLUS verordnet. Die ärztliche Leistung kann für alle Krankenkassen über die Ziffer 89129 A/B abgerechnet werden.
Einen Überblick über alle Änderungen finden Sie in unserer Gesamtübersicht Schutzimpfungen.
– Fachbereich Arzneimittel/Impfstoffe/jac –