Der Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek) streicht die Influenzaimpfung aus der Impfvereinbarung Sachsen – Satzungsleistungen.

Demnach kann der Impfstoff für Versicherte der hkk und der HEK – Hanseatische Krankenkasse, bei denen keine Indikation für eine Influenzaimpfung vorliegt, nicht mehr über den Sprechstundenbedarf bezogen und die ärztliche Leistung nicht mehr über die KV Sachsen abgerechnet werden.

Bundesweite Regularien zur Influenzaimpfung

Impfungen, die in der Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL) des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) enthalten sind, müssen von allen Krankenkassen erstattet werden. Die sächsischen Impfvereinbarungen sehen für alle Influenzaimpfstoffe eine Verordnung über den Sprechstundenbedarf zu Lasten der AOK PLUS vor. Weiterhin gelten die folgenden Regularien:

  • Personen ab dem Alter von 60 Jahren werden mit einem Hochdosis- oder MF59-adjuvantierten Influenza-Impfstoff unter Angabe der Abrechnungsziffer 89111 geimpft.

  • Personen ab dem Alter von 6 Monaten mit erhöhter gesundheitlicher Gefährdung infolge einer Grunderkrankung, alle Schwangeren ab 2. Trimenon (bei erhöhter gesundheitl. Gefährdung infolge einer Grunderkrankung ab 1. Trimenon), Bewohnende von Einrichtungen der Pflege, Personen, die als mögliche Infektionsquelle im selben Haushalt lebende oder von ihnen betreute Risikopersonen gefährden können sowie Personen, die im privaten Umfeld häufigen, regelmäßigen und direkten Kontakt zu z. B. Schweinen, Geflügel, Wildvögel, Robben haben werden unter Angabe der Abrechnungsziffer 89112 geimpft.

  • Personen mit erhöhter Gefährdung infolge einer beruflichen Indikation, die als mögliche Infektionsquelle für betreute Risikopersonen fungieren können, Personen einschließlich Auszubildenden, Praktikanten, Studierenden und ehrenamtlich Tätigen, die beruflich häufigen, regelmäßigen und direkten Kontakt zu z. B. Schweinen, Geflügel, Wildvögeln, Robben haben und tätig sind z. B. in Nutztierhaltungen, Zoos, Tierparks, Tierheimen, Auffangstationen, Tierarztpraxen, Schlachthöfen sowie beruflich Reisen in Gebiete, in denen mit der Zirkulation von saisonaler Influenza gerechnet werden muss, werden unter Nutzung der Abrechnungsziffer 89112Y geimpft.


Öffentliche Impfempfehlungen im Freistaat Sachsen – Influenza

Ab dem 01.01.2026 finden sich die öffentlichen Impfempfehlungen des Freistaates Sachsen in Anlage 1 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt über öffentlich empfohlene und zur unentgeltlichen Durchführung bestimmte Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe (VwV Schutzimpfungen) wieder.

https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/19788-VwV-Schutzimpfungen

Die Influenzaimpfung wird darin als Standardimpfung für alle Personen ab einem Alter von 6 Monaten bis 59 Jahren unabhängig von einer Grunderkrankung empfohlen.


Vertragliche Umsetzungen der öffentlichen Impfempfehlung in Sachsen

Im Gegensatz zu den Impfungen, die in der SI-RL veröffentlich werden, müssen die Impfempfehlungen der VwV Schutzimpfungen nicht von allen Krankenkassen erstattet werden. Es obliegt der jeweiligen Krankenkasse, ob sie den Leistungsanspruch in ihrer Satzung aufnimmt und ob sie Regularien zur Verordnung des Impfstoffes und zur Abrechnung der ärztlichen Leistung mit der KV Sachsen vereinbart.

Da vier von sechs Mitgliedskassen des vdek (Techniker Krankenkasse (TK), BARMER, DAK-Gesundheit und Kaufmännische Krankenkasse – KKH) für Influenza eine eigene Satzungsleistung mit der KV Sachsen vereinbart haben, entfällt diese Leistung zum 01.01.2026 für Versicherte der Handelskrankenkasse (hkk) und der HEK – Hanseatische Krankenkasse.

Es gelten die folgenden Regularien:

AnspruchsberechtigteImpfungGOPKrankenkasse
Kinder (ab vollendetem 6. Lebensmonat), Jugendliche und Erwachsene bis zum vollendeten 60. LebensjahrInjektion89111S*AOK PLUS, IKK classic, TK, BARMER, KKH, Knappschaft, DAK-Gesundheit, Heilfürsorge
Kinder im Alter von 2 bis einschließlich 6 Jahrennasal89112SAOK PLUS, KKH, BARMER, Knappschaft

*Bei der erstmaligen Impfung von Kindern unter 9 Jahren (s. Fachinformation) ist die GOP zweimal zu dokumentieren.

Eine Zusammenfassung der Regularien zur Influenzaimpfung finden Sie im rechten Rand auf unserer Homepage unter:

KV Sachsen > Für Praxen > Verordnungen > Impfen

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