Krankenhausbehandlung umfasst alle Leistungen - Verordnungen durch niedergelassenen Arzt in diesem Zeitraum nicht zulässig

Die Krankenhausbehandlung umfasst alle Leistungen, die im Einzelfall für die medizinische Versorgung notwendig sind. Dazu gehört insbesondere auch die Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln (§ 39 SGB V).

Die komplette (Arzneimittel)versorgung während eines Krankenhausaufenthaltes ist durch das Krankenhaus sicherzustellen.

Verordnungen durch einen niedergelassenen Arzt sind in diesem Zeitraum nicht zulässig.

Verordnungen während eines Krankenhausaufenthalts können zu Prüfanträgen der betreffenden Krankenkasse und daraus folgend zu Regressen führen. Findet kein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt statt, sollten Praxen sich immer vergewissern, dass kein stationärer Aufenthalt vorliegt. Insbesondere unter folgenden Umständen sollte dies auch in der Patientenakte dokumentiert werden:

  • Anforderung und Abholung der Verordnung durch Dritte

  • schwere Erkrankungen/Multimorbidität

  • mehrere/wiederholte stationäre Aufenthalte

  • palliative Situation.

Weitere Informationen

Hinweise zu den Regularien der Verordnung während einer stationären Rehabilitationsmaßnahme finden Sie auf unserer Webseite unter: 

https://www.kvsachsen.de/fuer-praxen/verordnungen/weitere-verordnungsbereiche/rehabilitation

Ansprechpartner:

Fachbereich Arzneimittel/Impfstoffe

0351 8290-6501

arzneimittel@kvsachsen.de

Die gemeinsame Arbeitsgruppe der KV Sachsen/KV Thüringen und der AOK PLUS
zur Vermeidung von Arzneikostenregressen