Konkretisierung der Arzneimittel-Richtlinie - im Rahmen definierter Ausnahmeregelung können nur noch „aus dem Pankreas gewonnene Enzyme“ verordnet werden

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die Anlage I Nummer 36 der Arzneimittel-Richtlinie (https://www.g-ba.de/richtlinien/anlage/17/ ) konkretisiert. Seit 9. Mai 2025 können im Rahmen der dort definierten Ausnahmeregelung nur noch „aus dem Pankreas gewonnene Enzyme“ verordnet werden.

Für Präparate mit fungalen (Rhizopus oryzae, Aspergillus oryzae) Enzymen konnte der G-BA keine randomisierten kontrollierten Studien (RCT) identifizieren, die deren Wirksamkeit nach den Grundsätzen der evidenzbasierten Medizin bei der Behandlung von chronischer, exokriner Pankreasinsuffizienz oder Mukoviszidose oder der funktionellen Pankreasinsuffizienz nach Gastrektomie bei Vorliegen einer Steatorrhoe nachweisen. Nationale und internationale Leitlinien empfehlen zur Enzymsubstitution bei exokriner Pankreasinsuffizienz einheitlich aus Pankreas gewonnene Enzyme. Es finden sich keine Empfehlungen für den Einsatz von fungalen Verdauungsenzymen für Jugendliche und für Erwachsene. Fungale Enzyme sind deshalb für Jugendliche und Erwachsene in den genannten Indikationen nicht (mehr) verordnungsfähig.

Für versicherte Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und versicherte Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr besteht unabhängig von der oben genannten Regelung die Möglichkeit der indikationsgerechten Verordnung nicht verschreibungspflichtiger Verdauungsenzyme zulasten der Gesetzlichen Krankenversicherung. Dabei ist das Wirtschaftlichkeitsgebot zu beachten. Die Hintergründe der Therapieauswahl sollten in der Patientenakte dokumentiert werden.

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