Sensomotorische Einlagen nicht im Hilfsmittelverzeichnis gelistet

Sensomotorische Einlagen sind nicht im Hilfsmittelverzeichnis gelistet. Die Verordnung stellt keine Kassenleistung dar. Mit einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 12. Juni 2025 gibt es nun rechtliche Klarheit.

Das BSG (B 3 KR 12/23 R) hat entschieden, dass Krankenkassen die Kosten für sensomotorische Einlagen nicht übernehmen dürfen. Sensomotorische Einlagen stellen eine neue Behandlungsmethode dar, deren therapeutischer Nutzen bislang nicht abschließend nachgewiesen ist. In der vertragsärztlichen Versorgung dürfen Leistungen zulasten der gesetzlichen Krankenkassen nur dann verordnet und erbracht werden, wenn sie vom Gemeinsamen Bundesausschuss beschlossen werden. In der Vergangenheit haben einzelne Krankenkassen die Kosten im Rahmen von Zusatzleistungen übernommen. Das BSG-Urteil schließt das zukünftig aus.

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