Bei der Verordnung von Heilmitteln spielt die Diagnosestellung und die Einordnung dieser in die jeweilige Diagnosegruppe eine wesentliche Rolle.
Im Heilmittelkatalog sind in den Diagnosegruppen beispielhaft Diagnosen aufgeführt, welche eine Orientierung für die Verordnung bieten sollen und nicht abschließend sind. Die Blankoverordnung von Ergotherapie ist ausschließlich in den Diagnosegruppen SB1, PS3 und PS4 möglich:
Diagnosegruppe SB1: Erkrankungen der Wirbelsäule, Gelenke und Extremitäten mit motorisch- funktionellen Schädigungen
Diagnosegruppe PS3: Wahnhafte und affektive Störungen/Abhängigkeitserkrankungen
Diagnosegruppe PS4: Dementielle Syndrome.
Blankoverordnungen in der Physiotherapie können ausschließlich bei definierten Schultererkrankungen in der Diagnosgegruppe EX (Erkrankungen der Extremitäten und des Beckens) verordnet werden.
Der präzisen Diagnosestellung kommt bei der Blankoverordnung eine besondere Bedeutung zu, weil die Angabe der behandlungsrelevanten Diagnose für die Therapieentscheidung und -planung wesentlich ist. In der SB1 können ausschließlich motorisch-funktionelle Behandlungen durchgeführt werden. Liegen neurologische Grunderkrankungen vor, ist die Einordnung in die Diagnosegruppe SB1 ungeeignet. Verordnungen in den Diagnosegruppen PS3 und PS4 sind zum Ausschluss von Differentialdiagnosen an eine psychiatrisch, neurologische oder psychotherapeutische Eingangsdiagnostik geknüpft.
Blankoverordnungen sollen durch die individuelle Therapiegestaltung die Versorgung der Patienten verbessern. Wir bitten Sie, sorgfältig zu prüfen, ob die vorliegende Grunderkrankung zu der ausgewählten Diagnosegruppe und der darin möglichen Heilmittel passt. Es bleibt stets ärztliche oder psychotherapeutische Entscheidung, ob im konkreten Fall eine Blankoverordnung oder eine konventionelle Verordnung ausgestellt wird. Die Verordnungsentscheidung sollte sich nicht daran orientieren, dass der Heilmittelerbringer bei Blankoverordnungen die wirtschaftliche Verantwortung trägt. Achten Sie darauf, dass die Diagnosen der ärztlichen Behandlung und Verordnung übereinstimmen.
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