Mit der neuen Kostenpauschale 40909 können Ärztinnen und Ärzte seit Juli 2025 die Transmitterkosten für ihre Herz-Patientinnen und -Patienten abrechnen.
GOP 40909
Kostenpauschale für einen erforderlichen Transmitter (Gerätekosten sowie sämtliche bei der Nutzung anfallende Kosten) im Zusammenhang mit der Durchführung der Leistungen nach den GOP 04414, 04416, 13574, 13576 oder 13584
Bewertung: 396,67 Euro (außerbudgetäre Vergütung)
Die Pauschale ist einmalig je Krankheitsfall berechnungsfähig. Sollte beim Wechsel des kardialen Aggregats ein neuer Transmitter erforderlich sein (beispielweise Ende der Batterielaufzeit), so kann die GOP 40909 erneut einmal im Krankheitsfall, bis zu insgesamt dreimal, abgerechnet werden.
Um diese Fälle entsprechend nachvollziehbar zu kennzeichen, ist der Vermerk einer medizinischen Begründung in der Feldkennung 5009 (Freies Begründungsfeld) erforderlich!
Hinweise:
Die Kostenpauschale 40909 kann nicht bei Patienten abgerechnet werden, die bereits mit einem Transmitter ausgestattet sind.
Bei einem Austausch des Transmitters ohne Wechsel des Aggregats ist die Kostenpauschale nicht erneut berechnungsfähig.
Bei vorzeitigen Aggregatsaustausch im Rahmen einer Garantieleistung ist keine erneute Abrechnung möglich.
Ihr Ansprechpartner:
Fachbereich Leistungsabrechnung
0351 8290-70210
abrechnung@kvsachsen.de