LIPLEG-Studie legt den Grundstein - Kostenübernahme künftig unabhängig vom Erkrankungsstadium

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat beschlossen, die Liposuktion zur Behandlung des Lipödems unabhängig vom Erkrankungsstadium in den regulären Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen aufzunehmen. Bisher war der Eingriff nur als befristete Ausnahmeregelung im Stadium III erstattungsfähig.

Das Lipödem ist eine chronische, schmerzhafte Fettverteilungsstörung, die fast ausschließlich Frauen betrifft. Die Entscheidung des G-BA stützt sich auf erste Ergebnisse der LIPLEG-Studie, die zeigen, dass eine Liposuktion bessere Behandlungsergebnisse hervorruft als die rein konservative Therapie (z. B. Kompressions- und Bewegungstherapie), welche im Behandlungskonzept mit eingebunden ist. Erweist sich die konservative Therapie als nicht hinreichend, darf die Liposuktion als Kassenleistung erbracht werden.

Vorgaben zur Qualitätssicherung:

Diagnosestellung des Lipödems und Prüfung der Voraussetzungen für die Liposuktion:

  • durch eine Fachärztin oder einen Facharzt für Innere Medizin und Angiologie, für Physikalische und Rehabilitative Medizin oder für Haut- und Geschlechtskrankheiten oder durch eine Fachärztin oder einen Facharzt mit Zusatz-Weiterbildung Phlebologie

  • keine Gewichtszunahme in den 6 Monaten vor der Indikationsstellung der Liposuktion

  • bei BMI-Werten zwischen 32 kg/m² und 35 kg/m² nur bei einer Waist-to-Height-Ratio (WHtR) unterhalb altersentsprechender Grenzwerte

  • bei BMI-Werten >35 kg/m² zunächst Behandlung der Adipositas

Indikationsstellung und Durchführung der Liposuktion:

  • durch Fachärztinnen und Fachärzte für Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie, andere Fachärztinnen und Fachärzte des Gebiets Chirurgie sowie Fachärztinnen und Fachärzte für Haut- und Geschlechtskrankheiten

  • Qualifikationsnachweis vor erstmaliger Erbringung: selbstständige Durchführung in 50 oder mehr Fällen vor Inkrafttreten des Beschlusses oder Durchführung unter Anleitung in 20 oder mehr Fällen innerhalb von zwei Jahren

Das Bundesministerium für Gesundheit prüft nun den Beschluss zur Aufnahme der Liposuktion in die Richtlinie Methoden der vertragsärztlichen Versorgung. Bei Nichtbeanstandung des Beschlusses tritt dieser einen Tag nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Damit die Leistung auch ambulant für die Patienten in den Stadien I und II in Anspruch genommen werden kann, müssen noch die Abrechnungsziffern im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) festgelegt werden. Die EBM-Ziffern sollen nach Informationen des G-BA bis zum 1. Januar 2026 feststehen.

Fachbereich Qualitätssicherung/kri