Ab 01.04.2026 übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen die Kosten für ein strukturiertes Lungenkrebs-Screening.

Ziel ist es, Tumore bei Risikogruppen mittels Niedrigdosis-Computertomographie (LDCT) in einem frühen Stadium zu entdecken.

Anspruchsberechtigt sind Versicherte zwischen 50 und 75 Jahren, die mindestens 25 Jahre aktiv geraucht haben.

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat ein Verfahren zum Ablauf der Lungenkrebsfrüherkennung festgelegt:

  1. Auswahl der Anspruchsberechtigten durch die Zuweiser: Allgemeinmediziner, Internisten oder Arbeitsmediziner führen mit den anspruchsberechtigten Versicherten ein Beratungs- und Aufklärungsgespräch und überweisen an einen teilnehmenden Radiologen zur Durchführung und Befundung einer Niedrigdosis-CT (LDCT). Für die Zuweisung zur Lungenkrebsfrüherkennung muss keine Genehmigung beantragt werden.

  2. Durchführung der LDCT und Erstbefundung: Die Untersuchung erfolgt durch einen qualifizierten Radiologen mit der Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung der Leistungen für das Lungenkrebs-Screening.

  3. Zweitbefundung: Ist das Untersuchungsergebnis kontroll- oder abklärungsbedürftig, so wird ein kooperierender und an einem auf Lungenkrebs spezialisierten Zentrum tätiger Zweitbefunder zur Mitbeurteilung der Aufnahmen hinzugezogen. Die Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung der Leistungen für das Lungenkrebs-Screening für den Zweitbefunder muss vorab erteilt werden.

Die vorbenannten Leistungen sind durch niedergelassene und ermächtigte Ärzte mit folgenden Voraussetzungen ausführbar:

ZuweiserErstbefunderZweitbefunder
GOP 01875 und 01876GOP 01871, 01872, 01878, 01880GOP 01879 und 01881
Fachärzte für Allgemeinmedizin, Fachärzte für Innere Medizin oder Fachärzte für ArbeitsmedizinFachärzte für Radiologie
Nachweis über den Erwerb von Wissen im Bereich der Lungenkrebs-Früherkennung entweder im Rahmen der Weiterbildung zum Facharzt oder durch Fortbildung* (von der Landesärztekammer anerkannt)

Fachkunde im Strahlenschutz sowie letztmalige Aktualisierung (bei bestehender Genehmigung für CT-Leistungen nicht erforderlich)

UND

 

Q2-Zertifikat der AG Thoraxdiagnostik der Deutschen Röntgengesellschaft e. V. (DRG) über die Zusatzqualifikation „Lungenkrebsfrüherkennung mit Niedrigdosis-Computertomographie“

ODER

Zeugnis über die Befundung und Dokumentation von mindestens 200 Thorax-CTs im Jahr vor der Antragstellung (vom Vorgesetzten oder als eidesstattliche Erklärung)

UND

Nachweis einer gemäß den Vorgaben der Bundesärztekammer durchgeführten Fortbildung zum Erwerb von Wissen in der Lungenkrebsfrüherkennung

Kooperationsvereinbarung:

Bestätigung, dass kontroll- oder abklärungsbedürftige Befunde mit mindestens einem Zweitbefunder beurteilt werden

Bestätigung des Arztes über die Tätigkeit in einer Einrichtung, die auf die Untersuchung und Behandlung von Lungenkrebs gemäß § 43 Abs. 4 KFE-RL spezialisiert ist

*Zertifizierte Fortbildungsveranstaltungen finden Sie auf dem Portal der BÄK -Bundesweite Fortbildungssuche. Zertifizierte Fortbildungsveranstaltungen finden Sie auf dem Portal der BÄK -Bundesweite Fortbildungssuche sowie auf der Internetseite der Sächsischen Landesärztekammer.
 

Für die Vergütung wurden folgende neue Leistungen in den EBM aufgenommen:

Gebührenordnungsposition (GOP)Bezeichnung/Bewertung 
GOP 01871

Niedrigdosis-Computertomographie zur Früherkennung von Lungenkrebs gemäß Abschnitt D. III. der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie

Bewertung: 746 Punkte/95,04 Euro

GOP 01872

Niedrigdosis-Computertomographie zur Befundkontrolle im Rahmen der Früherkennung von Lungenkrebs gemäß Abschnitt D. III. der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie bei einem innerhalb von zwölf Monaten vorausgegangenen kontrollbedürftigen Befund

Bewertung: 586 Punkte/74,66 Euro

GOP 01875

Erstellung eines Berichts gemäß Abschnitt D. III. der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie

Bewertung: 39 Punkte/4,97 Euro

GOP 01876

Erstberatung zur Früherkennung von Lungenkrebs gemäß Abschnitt D. III. der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie

Bewertung: 87 Punkte/11,08 Euro

GOP 01878

Veranlassung der konsiliarischen Zweitbefundung der Niedrigdosis-Computertomographie zur Früherkennung von Lungenkrebs gemäß Abschnitt D. III. der
Krebsfrüherkennungs-Richtlinie

Bewertung: 94 Punkte/11,98 Euro

GOP 01879

Konsiliarische Zweitbefundung der Niedrigdosis-Computertomographie zur Früherkennung von Lungenkrebs gemäß Abschnitt D. III. der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie

Bewertung: 389 Punkte/49,56 Euro

GOP 01880

Beratung des Versicherten bei einem abklärungsbedürftigen Befund im Rahmen der Früherkennung von Lungenkrebs gemäß Abschnitt D. III. der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie

Bewertung: 82 Punkte/10,45 Euro

GOP 01881

Teilnahme an einer Konsensuskonferenz im Rahmen der Früherkennung von Lungenkrebs gemäß Abschnitt D. III. der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie

Bewertung: 109 Punkte/13,89 Euro

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