Macrogole sind nach Arzneimittel-Richtlinie auch für Patienten ab dem vollendeten 12. Lebensjahr als Abführmittel unter den dort definierten Voraussetzungen verordnungsfähig.
Doch Macrogol ist nicht gleich Macrogol - die Produktgruppe ist entscheidend. Auf dem deutschen Markt sind verschiedene, als Arzneimittel zugelassene Macrogole verfügbar. Diese erkennen Sie meist an der Packungsgrößenbezeichnung (N1-N3). Für Arzneimittel ist die größte verordnungsfähige Packung auf 50 Stück begrenzt. Zusätzlich gibt es Macrogol-Präparate, die als Medizinprodukt registriert sind. Diese müssen in der Anlage V der Arzneimittel-Richtlinie1 (Medizinprodukte-Liste) aufgeführt sein, um zu Lasten der GKV verordnet werden zu können. Die größte verordnungsfähige Packung bei Medizinprodukten enthält 100 Dosen.
Die Anwendungsgebiete sind vergleichbar. Einige Hersteller haben beide Varianten im Sortiment. Grundsätzlich können Apotheken im Sinne einer wirtschaftlichen Versorgung keinen Austausch zwischen Arzneimitteln und Medizinprodukten vornehmen, auch nicht, wenn Rabattverträge vorliegen. Ein Austausch findet nur bei Arzneimitteln statt.
Sie als verordnender Arzt legen fest, welches konkrete Produkt angewendet werden soll. Bitte achten Sie deshalb auf eine wirtschaftliche Verordnung. Da es erhebliche Preisunterschiede zwischen den Produkten gibt und Ihr Praxisverwaltungssystem keinen direkten Preisvergleich ermöglicht, sollten Sie Macrogolvarianten vergleichen und sich dann für eine wirtschaftliche Versorgung entscheiden. Beachten Sie bitte weiterhin, dass Medizinprodukte gegenwärtig noch nicht auf eRezept verordnet werden können. Dies soll voraussichtlich erst im Sommer 2027 umgesetzt werden.
Die auf Grundlage der preisgünstigsten Fertigarzneimittel berechneten Tagestherapiekosten (DDD-Kosten) variieren für Macrogol zwischen 0,68 € und 3,00 €. Medizinprodukte hingegen verursachen DDD-Kosten in Höhe von 0,94 € bis 2,47 €2.
Bitte berücksichtigen Sie die aufgeführten Informationen zum wirtschaftlichen Einsatz von Macrogol bei Ihrer Therapieentscheidung. Im Rahmen von Wirtschaftlichkeitsprüfverfahren obliegt eine Bewertung allein der Prüfungsstelle, die unabhängig von KV und Krankenkassen entscheidet. Aufgrund dessen kann nicht abgeschätzt werden, inwieweit die Prüfungsstelle im Falle eines Prüfverfahrens Regresse festsetzen würde.
- Die gemeinsame Arbeitsgruppe der KV Sachsen/KV Thüringen und der AOK PLUS zur Vermeidung von Arzneikostenregressen -
1 Anlage I, Nr. 1 und Anlage V
2 Stand Lauer-Taxe: 05.09.2024, Berücksichtigung fanden Präparate mit dem ATC A06AD65