Im Rahmen der Verhandlungen zur MGV-Vereinbarung 2025 haben sich die Vertragspartner auch auf die nachfolgend aufgeführten förderungswürdigen Leistungen verständigt. Wir bitten Sie, diese Hinweise ab dem Quartal 1/2025 zu berücksichtigen.
Förderung von schmerztherapeutischen Leistungen im fachärztlichen Versorgungsbereich
Ab dem 1. Januar 2025 erfolgt die Vergütung der Gebührenordnungspositionen 30702, 30704, 30706 und 30708 außerbudgetär. Die GOP 30700 verbleibt in der MGV. Dabei erfolgt die Vergütung der GOP 30700, inklusive Buchstabenkennung, ab dem Quartal 1/2025 aus einem Vorwegabzug aus der Vergleichsgruppe. durch eine Mindestquote soll das bisherige Vergütungsniveau sichergestellt werden. Die bisher gültigen Förderziffern für die Schmerztherapie entfallen ab dem 1. Januar 2025. Die Mengensteigerungen in diesem Bereich werden in weiten Teilen durch die Krankenkassen getragen. Somit wird eine deutlich höhere Planungssicherheit erreicht.
Neue Förderung - Gastroskopie
Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2025 konnte eine Förderung von Gastroskopie-Leistungen verhandelt werden. Gefördert werden die Gebührenordnungspositionen 13400 bis 13402 sowie 13410 bis 13412. Sächsische Vertragsärzte, die gemäß EBM diese Leistungen abrechnen dürfen, erhalten einen Zuschlag zu jeder der genannten abgerechneten GOPen. Die Höhe des Zuschlags wird, in Abhänigkeit von den je Quartal ermittelten Auszahlungsquoten je Vergleichsgruppe ermittelt und gewährleistet eine Vergütung der genannten Leistungen gemäß EBM, womit die bisherige Quotierung unabhängig von der Mengenentwicklung ausgeglichen wird.
Die KV Sachsen setzt die Förderung zu.
Förderung der augenärztlichen Versorgung von Kindern
Die bisherige Förderung wird erweitert. Für die Behandlung von Kindern bis zum vollendeten 7. Lebensjahr (bisher bis zum vollendeten 5. Lebensjahr), die in den vorangegangenen acht Quartalen in der Praxis nicht behandelt wurden, kann der Augenarzt einen Zuschlag zur Grundpauschale 06210 EBM (inkl. Buchstabenkennung) mit der Förder-Nr. 99624G, zur Grundpauschale 06211 EBM mit der Förder-Nr. 99624H jeweils in Höhe von 25 EUR abrechnen.
Die Ziffern 99624G zur GOP 06210 und 99624H zur GOP 06211 sind durch die Arztpraxis abzurechnen.
Unveränderte Fortführung
Die nachfolgenden förderungswürdigen Leistungen bleiben in unveränderter Form, wie bereits in 2024 geltend, bestehen:
Förderung von Leistungserbringern in unterversorgten, in von Unterversorgung bedrohten Regionen und in Regionen mit lokalem Versorgungsbedarf (geänderte Förderbedingungen für Hausärzte, sofern es zur Ausbudgetierung im Laufe des Jahres 2025 kommt)
Förderung von Delegationsleistungen
Förderung von Elektroenzephalographischen Untersuchungen (EEG)
Förderung von Prostatabiopsien
Förderung konservativer teleophthalmologischer Leistungen von Augenärzten
Förderung der fachärztlichen Versorgung durch Kinderärzte mit der Zusatzweiterbildung Kinder-Pneumologie sowie Kinder-Endokrinologie und -Diabetologie
Förderung konservativer Leistungen von konservativ tätigen Augenärzten
Für konservativ tätige Augenärzte wird die Förderung unverändert fortgeführt. Eine Fortgeltung der diesbezüglichen Förderung für operative Augenärzte konnte leider nicht erreicht werden und entfällt ab dem 1. Januar 2025.
Wegfall der Förderung – Patientenzentrierte Palliativversorgung
Eine Fortgeltung der Förderung der patientenzentrierten Palliativversorgung ab dem 1. Januar 2025 konnte leider nicht erreicht werden und entfällt ab dem 1. Januar 2025.
Hinweis
Die detaillierte Vereinbarung wird voraussichtlich Anfang des Jahres 2025 veröffentlicht.
FB Honorar- und Abrechnungssteuerung/ck