Liegt der Verdacht der Ausstellung eines unrichtigen Zeugnisses insichtlich einer medizinischen Kontraindikation vor, kann die Erstattung einer Anzeige durch die Einrichtung bei den zuständigen Stellen erwogen werden. Darüber hinaus kann die Sächsische Landesärztekammer über den Verdacht der Verletzung der Berufspflicht informiert werden.

Mit dem am 1. März 2020 Inkraft getretenen Masernschutzgesetz, wurde eine Nachweispflicht über einen Impfschutz gegen Masern in Gesundheitseinrichtungen bzw. Gemeinschaftseinrichtungen für alle nach 1970 geborenen betreuten bzw. tätigen Personen eingeführt.

Nicht alle betroffenen Personen bzw. deren gesetzliche Vertreter sind mit den Regelungen einverstanden. Aus diesem Grund kommt es immer wieder zu Publikationen, in denen versucht wird, Anleitungen zur Umgehung der Masernimpfpflicht zu verbreiten. Wir raten dringend davon ab, diese zu befolgen.

Die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen möchte gern mit dem Berufsverband der Kinder- und Jugendärzt/innen e.V. (BVKJ) Landesverband Sachsen zusammen auf die Nutzung der Infomationen verweisen, die das sächsische Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt auf seiner Homepage zusammengestellt hat:

https://www.gesunde.sachsen.de/masern-4656.html

Zusätzliche nützliche Informationen finden Sie auf der Seite des Robert-Koch-Institutes:

https://www.rki.de/DE/Themen/Infektionskrankheiten/Impfen/Impfungen-A-Z/Masern/Masernschutzgesetz.html.

Fachbereich Arzneimittel/Impfstoffe/Jac