Ablauf der Übergangsregelung zum 2. Dezember 2025 – aktuelle Hinweise zur geplanten Verlängerung

Der Bundestag hat im Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (BEEP), das am 5. November 2025  beschlossen wurde, unter anderem eine weitere Verlängerung der Übergangsregelung bis zum 31. Dezember 2026 vorgesehen. Da der Bundesrat dieses Gesetz jedoch nicht bestätigt, sondern den Vermittlungsausschuss angerufen hat, wird sich das In-Kraft-Treten dieser Regelung verzögern.

Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat den Krankenkassen und deren Verbänden empfohlen, die bisher gültige erstattungrechtliche Regelung vorerst weiter anzuwenden. Folgende Kassen haben uns schriftlich bestätigt, dieser Bitte zu folgen:

  • AOK PLUS

  • IKK classic,

  • Verband der Ersatzkassen,

  • Knappschaft,

  • Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau.

Derzeitiger Leistungsumfang und Übergangsregelung

Nach § 31 SGB V haben Versicherte in der GKV einen Anspruch auf Versorgung mit medizinisch notwendigen Verbandmitteln in Form einer Sachleistung (Verordnung auf Muster 16).

Die Abgrenzung von Verbandmitteln zu „sonstigen Produkten zur Wundbehandlung“ wurde durch den G-BA im Abschnitt P sowie der Anlage Va der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) geregelt (siehe Grafik). Nach Ablauf der Übergangsregelung am 2. Dezember 2025 können sonstige Produkte zur Wundbehandlung nur noch zu Lasten der GKV verordnet werden, wenn sie in Anlage V (Medizinprodukte) der AM-RL gelistet sind. Die Bundesregierung wollte diese Übergangsregelung mit der vorgesehenen Regelung im BEEP bis zum 31. Dezember 2026 verlängern. Das Gesetz wurde jedoch noch nicht verabschiedet.

Was sind „sonstige Produkte zur Wundbehandlung“?

Sonstige Produkte zur Wundbehandlung sind Medizinprodukte, die durch eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkweise die Heilung einer Wunde aktiv beeinflussen können. Eindeutig als sonstige Produkte zur Wundbehandlung klassifiziert wurden vom G-BA bisher „nicht formstabile Zubereitungen“, z. B. Gele, Emulsionen oder Hydrogele in der Tube/Flasche. Außerdem gehören Sucrose-Octasulfathaltige Produkte und Produkte mit antimikrobiell wirkenden Substanzen wie Silber, Honig und Polihexanid - sofern direkter Kontakt zur Wunde besteht oder in diese abgegeben wird - zu dieser Gruppe.

Hinweis zur Verordnungsfähigkeit und zum Regressrisiko

Nach Ablauf der Übergangsfrist für die sonstigen Produkte zur Wundbehandlung können diese Produkte nur nach vorheriger Genehmigung durch die Krankenkassen verordnet werden. Eine Verlängerung der Frist bis zum 31.12.2026 ist geplant, aber noch nicht rechtskräftig. Der GKV-Spitzenverband hat den Krankenkassen und ihren Verbänden unter Bezugnahme auf ein Schreiben des BMG vom 28.11.2025 empfohlen, die bis zum 02.12.2025 gültige erstattungsrechtliche Regelung weiter anzuwenden.

Eineindeutige Verbandmittel sowie Verbandmittel mit ergänzenden Eigenschaften bleiben wie bisher erstattungsfähig. Grundsätzlich ist auch bei Verbandstoffen das Wirtschaftlichkeitsgebot (§ 12 SGB V) zu beachten.

Wir werden weiterhin zum Stand berichten und bitten Sie, sich fortlaufend über unsere Homepage zu informieren.

 

Ansprechpartner:

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