Bitte beachten Sie die Regelungen zur Abrechnung der neuen Ziffer 86522.
Zum 1. Januar 2026 wurde die GOP 86522 für die subkutane medikamentöse Tumortherapie als Zuschlag zu den Kostenpauschalen 86510 und 86512 in die Onkologie-Vereinbarung aufgenommen. Sie kann einmal im Behandlungsfall bei der Verabreichung von mindestens einem subkutan applizierten Tumortherapeutikum der ATC-Klasse L01-Antineoplastische Mittel abgerechnet werden. Ausgenommen sind Medikamente der ATC-Klassen L01CH-Homöopathische und anthroposophische Mittel und L01CP-Pflanzliche Mittel. Dazu zählt bspw. die Misteltherapie, welche nach Anlage I der Arzneimittel-Richtlinie, in auf Mistellektin normierter Form, allein der palliativen Therapie von malignen Tumoren zur Verbesserung der Lebensqualität vorbehalten ist.
Die neue Kostenpauschale 86522 kann nur unter Angabe des verwendeten Medikaments bzw. der verwendeten Medikamente berechnet werden. Für endokrinologisch wirksame Tumortherapeutika (ATC-Klasse L02) gilt dieser Zuschlag nicht.
Die Onkologie-Vereinbarung legt fest, dass eine angemessene technische Ausstattung für die subkutane medikamentöse Tumortherapie sicherzustellen ist.
Onkologisch qualifizierte Ärzte mit Genehmigung zur Teilnahme an der Onkologie-Vereinbarung können diese Leistung ohne gesonderte Antragstellung abrechnen.
Für onkologisch qualifizierte Ärzte mit Genehmigung entsprechend der sächsischen Ergänzungsvereinbarung (bis 31.12.2024 Versorgungsebene 1) bleibt die Abrechnungsberechtigung ausschließlich auf die Kostenpauschalen 86510, 86512 und 86514 beschränkt.