Nach der ambulanten Durchführung eines Eingriffs des Abschnittes 31.2 EBM kann einmalig eine postoperative Behandlung nach Abschnitt 31.4 EBM durch den Operateur oder auf Überweisung des Operateurs abgerechnet werden. Bei belegärztlichen Eingriffen nach Abschnitt 36.2 EBM ist die postoperative Behandlung durch den Operateur nicht berechnungsfähig, sondern nur durch einen anderen Vertragsarzt auf Grundlage einer Überweisung des Operateurs.
Zeitlich können die postoperativen Behandlungskomplexe in einem Zeitraum vom 1. bis zum 21. postoperativen Tag erbracht und abgerechnet werden.
Zu jeder postoperativen Behandlung ist durch die abrechnende Praxis das Datum des zu Grunde liegenden operativen Eingriffes in der Feldkennung 5034 (OP-Datum) zu dokumentieren. Dies gilt unabhängig davon, ob die Nachbehandlung durch die operierende Praxis oder auf Überweisung durchgeführt wird.
Sonstige Hinweise
Überweisung zur Weiterbehandlung durch einen anderen Vertragsarzt
Bei einer Überweisung zur Weiterbehandlung ist auf dem Muster 6 durch die überweisende Praxis die Gebührenordnungsposition (GOP) für die postoperative Behandlung sowie das Datum der Operation zu hinterlegen. Sofern der Operateur eine Überweisung zur postoperativen Nachbehandlung ausstellt, darf dieser selbst keinen postoperativen Behandlungskomplex abrechnen.
Bei der Durchführung der postoperativen Behandlung auf Überweisung sind die Angaben vom Überweisungsschein (z. B. BSNR, LANR, Ausstellungsdatum) korrekt zu übernehmen. Für Vertragsärzte des hausärztlichen Versorgungsbereichs ist für die postoperative Nachbehandlung ausschließlich die GOP 31600 berechnungsfähig, fachärztlich tätige Vertragsärzte rechnen die GOP der postoperativen Nachbehandlung auf Überweisung entsprechend des Anhang 2 EBM ab.
Sofern die postoperative Nachbehandlung innerhalb eines MVZ oder einer BAG nicht durch den Operateur erfolgt, ist von fachärztlich tätigen Ärzten der postoperative Behandlungskomplex des Operateurs und von hausärztlich tätigen Ärzten die GOP 31600 abzurechnen.
Nachbehandlung durch den Operateur
Bitte beachten Sie, dass jeder Eingriff nach Kapitel 31.2 EBM einen postoperativen Arzt-Patienten-Kontakt ab dem ersten Tag nach der Operation beinhaltet. Das bedeutet, dass zur Berechnung des postoperativen Behandlungskomplexes somit mindestens ein weiterer APK innerhalb des postoperativen Zeitraums vom 1. bis zum 21. Tag erforderlich ist.
Ihr Ansprechpartner:
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