Die wichtigsten Informationen für Sie zusammengefasst

Bei Beendigung einer Richtlinientherapie (Kurzzeittherapie [KZT] oder Langzeittherapie [LZT]) muss das Therapieende im Rahmen der Abrechnung übermittelt werden. Dafür stehen zwei Zusatzziffern zur Verfügung:

  • 88130 für die Beendigung einer Psychotherapie ohne anschließende Rezidivprophylaxe

  • 88131 für die Beendigung einer Psychotherapie mit anschließender Rezidivprophylaxe

Die Übermittlung sollte grundsätzlich in dem Quartal erfolgen, in dem das Therapieende liegt. Kann ein Therapieende noch nicht sicher abgesehen werden, ist eine Übermittlung auch in dem Quartal möglich, in dem das Therapieende bekannt wird. Analog zum Ersatzverfahren kann der Schein in diesen Fällen manuell angelegt und im Rahmen der regulären Quartalsabrechnung bei der KV Sachsen eingereicht werden (siehe Beispiel 3).

Die Unterbrechung einer Psychotherapie für einen Zeitraum von mehr als einem halben Jahr ist nur zulässig, wenn sie gegenüber der Krankenkasse formlos begründet wird. Die Übermittlung der Kennzeichnung nach den Nrn. 88130 und 88131 erfolgt in solch einem Fall dann (nach der Wiederaufnahme der Behandlung) mit der regulären Beendigung der Psychotherapie.

Bei einer sich der Langzeittherapie anschließenden Rezidivprophylaxe erfolgt die Kennzeichnung 88131 zum regulären Therapieende.

Wie erfolgt die Übermittlung an die KV Sachsen?

Reguläres Therapieende

  • die Nrn. 88130 bzw. 88131 sollten (soweit möglich) dem Datum zugeordnet werden, an dem die letzte bewilligte Stunde erfolgt ist
     

→ Beispiel 1 – Beendigung KZT

  • 10.02.2026 – 35402

  • 17.02.2026 – 35402 (letzte Therapiestunde → Therapieende)

  • 17.02.2026 – 88130

  • Abrechnung im Quartal 1/2026

 

→ Beispiel 2 – Beendigung LZT mit Rezidivprophylaxe

  • 10.02.2026 – 35405

  • 17.02.2026 – 35405 (letzte Therapiestunde → Therapieende, anschließend Rezidivprophylaxe vereinbart)

  • 17.02.2026 – 88131

  • 26.03.2026 – 35405R


Unvorhersehbares Therapieende bzw. Therapieabbruch

  • die Übermittlung der Beendigungsziffer ist auch in einem späteren Quartal möglich, in dem kein persönlicher Therapeuten-Patienten-Kontakt stattfindet
     

→ Beispiel 3 – ungeplante Beendigung LZT

  • 25.11.2025 – 35405

  • 09.12.2025 – 35405

  • Abrechnung regulär im Quartal 4/2025
     

  • Im Quartal 1/2026 und 2/2026 finden keine Termine mehr statt, Therapie wurde abgebrochen

  • Übermittlung zur Beendigung im Quartal 2/2026

  • manuelle Anlage eines neuen Scheins für die Abrechnung des Quartals 2/2026 (eGK muss nicht eingelesen werden)

  • 30.06.2026 – 88130 (wenn keine andere Leistung erbracht wurde, darf auch nur die Kennzeichnung zur Beendigung als alleinige Leistungsziffer abgerechnet werden)

  • Abrechnung im Quartal 2/2026


Erneuter Therapiebeginn nach bereits abgeschlossener Therapie eines Patienten

Sofern nach Beendigung einer Therapie zu einem späteren Zeitpunkt eine neue Therapie beginnt, können die Zuschläge zu den ersten 10 Sitzungen einer Kurzzeittherapie nach den GOP 35591 bzw. 35593 bis 35599 grundsätzlich berechnet werden. Voraussetzung dafür ist, dass eine bereits abgeschlossene KZT oder LZT mittels Nr. 88130 oder Nr. 88131 als beendet gekennzeichnet wurde.

Bitte kennzeichnen Sie immer das Therapieende, um damit verbundene Honorareinbußen zu verhindern. Während der Abrechnungsprüfung können hierzu keine manuellen Korrekturen vorgenommen werden.

Hinweis

Im Rahmen der Vorabprüfung der KV Sachsen können Sie Ihre Abrechnung prüfen und bei Bedarf Korrekturen vornehmen. Bei Unstimmigkeiten wenden Sie sich bitte an den Fachbereich Leistungsabrechnung.

– Fachbereich Leistungsabrechnung/Beratung –

Ihr Ansprechpartner

Fachbereich Leistungsabrechnung

0351 8290 - 70210
abrechnung@kvsachsen.de