Ab dem 1. April 2026 gelten für den Start von Aus-, Fort- bzw. Weiterbildungen ausschließlich die neuen Vorgaben der Psychotherapie-Vereinbarung. Dies betrifft insbesondere die Zusatzqualifikation in Psychotherapie bei Kindern und Jugendlichen sowie Nachqualifikation in Gruppentherapie.
Mit Inkrafttreten der überarbeiteten Psychotherapie-Vereinbarung zum 1. April 2024 wurden die Voraussetzungen für Genehmigungen zur Ausführung und Abrechnung von psychotherapeutischen Leistungen teilweise neu geregelt und an das aktuelle Weiterbildungsrecht sowie Psychotherapeutengesetz angepasst. Hinzugekommen sind u. a. Vorschriften für weitere Psychotherapieverfahren („Zweitverfahren“). Für begonnene oder geplante Aus-, Fort- bzw. Weiterbildungen wurde eine Übergangsregelung aufgenommen:
Bis zum 31. März 2026 kann eine bereits geplante Qualifikation nach den Vorgaben der bis zum 31. März 2024 gültigen Psychotherapie-Vereinbarung noch begonnen werden.
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hat in einer neuen PraxisInfo Spezial für Psychotherapeuten (Link: siehe Weiterführende Informationen) Informationen über das Genehmigungsverfahren in der ambulanten Psychotherapie und die Qualifikationsanforderungen der aktuellen Psychotherapievereinbarung bereitgestellt.
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Fachbereich Qualitätssicherung/Team Psychotherapie