Aufgrund der durch das Bundesministerium für Gesundheit am 06.09.2023 veröffentlichten, zum 01.07.2023 rückwirkend in Kraft getretenen TI-Finanzierungregelung, welche trotz Forderung des KV-Systems für die vertragsärztlichen/ -psychotherapeutischen Praxen keine Übergangfristen vorsieht, wird seitens der KV Sachsen folgende Festlegung getroffen:
Um allen Praxen die gegebenenfalls erforderliche Zeit einzuräumen alle notwendigen Voraussetzungen zu schaffen und um den bürokratischen Aufwand so gering wie möglich zu halten, gilt für die TI-Finanzierungspauschale in Quartal 3/2023 eine Übergangsregelung.
Mit der Honorarzahlung für das Quartal 3/2023 wird allen Praxen zunächst eine TI-Abschlagszahlung in voller Höhe der ab 01.07.2023 geltenden TI-Finanzierungsregelung erstattet. Mit dem Honorarbescheid für das Quartal 4/2023 wird die TI-Finanzierungspauschale anhand der bis Ende 2023 installierten TI-Fachanwendungen berechnet.
Sollten Praxen bis zur Abgabe der Quartalsabrechnung 4/2023 nicht alle notwendigen TI-Fachanwendungen nachgewiesen haben, wird die TI-Finanzierungspauschale ab dem Quartal 4/2023 und rückwirkend für Quartal 3/2023 so lange gekürzt, bis die noch fehlenden TI-Fachanwendungen nachgewiesen wurden.
Welche TI-Fachanwendungen** müssen bis zur Abgabe der Quartalsabrechnung 4/2023 über Ihren TI-Anschluss im Mitgliederportal der KV Sachsen unter der Rubrik „Weitere Dienste“ nachgewiesen werden
1. Notfalldatenmanagement (NFDM) und elektronischer Medikationsplan (eMP)
2. Kommunikation im Medizinwesen (KIM)
3. elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)
Zusätzlich muss nachfolgende TI-Fachanwendung** bis zur Abgabe der Quartalsabrechnung 4/2023 automatisch über Ihre Abrechnungsdatei nachgewiesen werden
4. elektronische Patientenakte in der Version 2.0 (ePA 2.0)
** Ausnahmeregelungen TI-Fachanwendungen für bestimmte Facharztgruppen finden Sie auf der Startseite im Mitgliederportal der KV Sachsen
Hinweis:
Um Kürzungen der TI-Finanzierungspauschalen zu vermeiden, bitten wir alle Praxen die zuvor genannten Voraussetzungen zu prüfen sowie wenn erforderlich zu schaffen und der KV Sachsen über die zuvor genannten Wege nachzuweisen.
– SuD/SAVQ-FH/DH –