Übergangsregelung durch Gemeinsame Bundesausschuss bis zum 30. Juni 2025 verlängert

Bis 31. Dezember 2024 gilt, dass eine Potenzialerhebung vor jeder Verordnung von Außerklinischer Intensivpflege (AKI) durchgeführt werden soll. Diese Übergangsregelung hat der Gemeinsame Bundesausschuss nun bis zum 30. Juni 2025 verlängert.

Um Versorgungsengpässe zu vermeiden, hatte der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die „Soll“-Regelung als Übergangslösung geschaffen: Falls nicht gewährleistet werden kann, dass ein zur Potenzialerhebung qualifizierter Arzt vor der Verordnung rechtzeitig zur Verfügung steht, kann von der Potenzialerhebung ausnahmsweise abgesehen werden. Dies ist auf dem Formular Muster 62B unter „Sonstige Hinweise“ zu dokumentieren. Die bestehende Übergangsregelung wurde nochmals verlängert. Der verordnende Arzt hat jedoch darauf hinzuwirken, dass die Potenzialerhebung bis spätestens 30. Juni 2025 erfolgt.

Der G-BA hat außerdem eine weitere Regelung zum Umgang mit Bestandsfällen beschlossen: Diese gilt für Patienten, die vor dem 31. Oktober 2023 Leistungen nach Nummer 24 des Leistungsverzeichnisses der Häuslichen Krankenpflege-Richtlinie erhalten haben und seitdem Leistungen nach der AKI-Richtlinie beziehen. Davon sind ebenfalls Patienten eingeschlossen, die bisher ausschließlich AKI-Leistungen bezogen haben. Die Potenzialerhebung muss spätestens bis 31. Oktober 2025 erfolgt sein. Wurde bei einer Potenzialerhebung festgestellt, dass keine Aussicht auf Dekanülierung oder Entwöhnung des Patienten besteht, benötigt dieser vor der Verordnung keine weiteren Potenzialerhebungen.

Ab 1. Juli 2025 gelten dann die regulären Vorgaben der AKI, dass vor jeder Verordnung eine Potenzialerhebung durchgeführt werden muss. Für die vom G-BA festgelegten Bestandsfälle (siehe oben), sind weitere Potenzialerhebungen vor den Verordnungen nicht mehr zwingend erforderlich. Eine Anpassung des EBM im Abschnitt 37.7 ist derzeit in Vorbereitung.

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