Auch der Bezug von Sprechstundenbedarf unterliegt gemäß der Sprechstundenbedarfsvereinbarung dem Wirtschaftlichkeitsgebot und kann bei Missachtung regressiert werden.
Aufgrund zunehmender Anträge der AOK PLUS bezüglich unwirtschaftlicher Verordnungsweise von Sprechstundenbedarf hat die KV Sachsen Kontakt mit dem Kostenträger aufgenommen, um einen möglichst praxisnahen Lösungsansatz zur Regressvermeidung zu finden.
Im Ergebnis konnten sich die Gesprächspartner auf eine Empfehlung zur Verordnung von Arzneimitteln im Sprechstundenbedarf verständigen.
Demnach empfehlen die AOK PLUS und die KV Sachsen, auch bei der Verordnung von Arzneimitteln im Rahmen des Sprechstundenbedarfs die Möglichkeit der Wirkstoffverordnung zu nutzen.
Apotheken sind hierbei in der Pflicht, die Wirtschaftlichkeit von Packungsgrößen zu beachten und ein kostengünstiges Arzneimittel abzugeben.
Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die erforderliche Menge an Sprechstundenbedarf grundsätzlich kalendervierteljährlich zu bemessen ist. Sofern kostengünstige Großpackungen verfügbar und diese sowohl aus medizinischer als auch wirtschaftlicher Sicht sinnvoll sind, ist der Bedarf hingegen quartalsübergreifend zu betrachten und zu beziehen.
Beispiel einer Wirkstoffverordnung:

Fachbereich Veranlasste Leistungen/bil