Der mit dem Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz eingeführte Ausschluss bei der Abrechnung von Hybrid-DRG für vulnerable Gruppen wie Menschen mit Behinderung sowie Patientinnen und Patienten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wurde mit Inkrafttreten des Krankenhausreformanpassungsgesetzes am 15. April 2026 wieder aufgehoben.

Aufgrund der späten gesetzlichen Änderung ist eine Anpassung der sektorgleichen Fallpauschalen erst für das Jahr 2027 möglich. Aus diesem Grund hat der Bewertungsausschuss im Rahmen einer schnellen Übergangsregelung zur Hybrid-DRG für Eingriffe bei Kindern und Jugendlichen befristet Zuschläge in den EBM eingeführt.

Für Menschen mit Behinderung werden die Hybrid-DRG 2027 angepasst. Eine Übergangsregel für das Jahr 2026 war leider nicht möglich, da der Gesetzgeber hier keine konkreten Vorgaben für eine Umsetzung macht.

Hybrid-DRG bei Kindern und Jugendlichen – Neue Zuschläge im EBM

Die Gebührenordnungspositionen für die Zuschläge (GOP 31950 bis 31999) stehen in EBM-Abschnitt 31.8. Ärztinnen und Ärzte können die Zuschläge abrechnen, wenn sie eine ambulante Operation gemäß EBM-Abschnitt 31.2 bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr durchführen. Die Leistungslegende des Zuschlags muss den entsprechenden OPS-Kode enthalten.

Alle neuen Zuschläge nach den GOP 31950 bis 31999 sind im Zusammenhang mit Simultaneingriffen jeweils nur einmal als Zuschlag zum Haupteingriff berechnungsfähig.
 

Wesentliche Regelungsinhalte

  • Rückwirkend ab 16.04.2026, befristet bis 31.12.2026

  • Neue Zuschläge werten die EBM-Abrechnung des Eingriffs um 60 % auf – damit wird ein ähnliches Vergütungsniveau wie bei der Hybrid-DRG erreicht

  • Abrechenbar bei ambulanten Operationen gemäß EBM-Abschnitt 31.2 für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr

  • Gebührenordnungspositionen (GOP) 31950 bis 31999 im neuen EBM-Abschnitt 31.8

  • Laborleistungen und Sachkosten bleiben zusätzlich berechnungsfähig

  • Die Leistungslegende des abgerechneten Zuschlags muss den entsprechenden OPS-Kode enthalten



Wichtig bei Beteiligung eines Anästhesisten

Ist bei einem Eingriff die Mitwirkung einer Anästhesistin oder eines Anästhesisten erforderlich, ist die Aufteilung des Zuschlags im Innenverhältnis zwischen den beteiligten Leistungserbringern eigenverantwortlich zu klären. Die KV Sachsen empfiehlt, eine klare schriftliche Vereinbarung vor dem Eingriff zu treffen.

Rückwirkende Abrechnung – Was ist zu beachten?

Die neuen Zuschläge (GOP 31950-31999) können rückwirkend ab dem 16.04.2026 abgerechnet werden. Bitte stellen Sie sicher, dass entsprechende Fälle aus diesem Zeitraum, die die Voraussetzungen erfüllen, nachträglich korrekt kodiert und abgerechnet werden.

Die Zuschläge müssen durch die Praxis selbst zugesetzt werden.

 

– Fachbereich Leistungsabrechnung/rit –

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Fachbereich Leistungsabrechnung

0351 8290-70213 (Hybrid-DRG Hotline)
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