Frauen, die ab der 13. Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt erleiden, haben ab sofort Anspruch auf Mutterschutz.

Die entsprechende Gesetzesänderung trat zum 1. Juni 2025 in Kraft.

Mit dem Mutterschutzanpassungsgesetz vom 24. Februar 2025 wurde auch das Mutterschutzgesetz geändert. Demnach darf seit dem 1. Juni 2025 ein Arbeitgeber eine Frau bei einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche vorübergehend nicht beschäftigen, soweit sie sich nicht ausdrücklich zur Arbeitsleistung bereit erklärt. Die Erklärung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.

Zur Umsetzung des Beschäftigungsverbots und um für die entsprechende Zeit Mutterschaftsgeld beanspruchen zu können, ist eine ärztliche Bescheinigung über die Fehlgeburt erforderlich. Diese soll zum 1. Januar 2026 in das Muster 9 („Bescheinigung einer Frühgeburt oder einer Behinderung des Kindes“) integriert werden. Bis zum 31. Dezember 2025 ist eine Fehlgeburt auf einer Übergangsbescheinigung zu attestieren. Diese erhalten die Frauen von ihrer Krankenkasse oder von ihrer Arztpraxis.

Die Übergangsbescheinigung steht aufgrund der kurzfristigen Umsetzung auf der Website der KBV zum Download unter nachfolgendem Link zur Verfügung: www.kbv.de/html/formulare.php

Das Formular enthält ein Personalienfeld, sodass die Befüllung der Versichertendaten mit Hilfe der Praxisverwaltungssoftware möglich ist.

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