Verlängerung der Übergangsregelung bis zum 31. Dezember 2026
Der Bundesrat hat am 19.12.2025 das Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (BEEP) verabschiedet. Die in dem Gesetz vorgesehene Verlängerung der bisherigen Übergangsregelung für „sonstige Produkte zur Wundbehandlung“ bis zum 31. Dezember 2026 wird damit nach Verkündung des Gesetzes rückwirkend in Kraft treten.
Derzeitiger Leistungsumfang und Übergangsregelung
Nach § 31 SGB V haben Versicherte in der GKV einen Anspruch auf Versorgung mit medizinisch notwendigen Verbandmitteln in Form einer Sachleistung (Verordnung auf Muster 16).
Die Abgrenzung von Verbandmitteln zu „sonstigen Produkten zur Wundbehandlung“ wurde durch den G-BA im Abschnitt P sowie der Anlage Va der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) geregelt (siehe Grafik). Nach Ablauf der Übergangsregelung am 31. Dezember 2026 können sonstige Produkte zur Wundbehandlung nur noch zu Lasten der GKV verordnet werden, wenn sie in Anlage V (Medizinprodukte) der AM-RL gelistet sind.
Eineindeutige Verbandmittel sowie Verbandmittel mit ergänzenden Eigenschaften bleiben wie bisher erstattungsfähig. Grundsätzlich ist auch bei Verbandstoffen das Wirtschaftlichkeitsgebot (§ 12 SGB V) zu beachten.
Was sind „sonstige Produkte zur Wundbehandlung“?
Sonstige Produkte zur Wundbehandlung sind Medizinprodukte, die durch eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkweise die Heilung einer Wunde aktiv beeinflussen können. Eindeutig als sonstige Produkte zur Wundbehandlung klassifiziert wurden vom G-BA bisher „nicht formstabile Zubereitungen“, z. B. Gele, Emulsionen oder Hydrogele in der Tube/Flasche. Außerdem gehören Sucrose-Octasulfathaltige Produkte und Produkte mit antimikrobiell wirkenden Substanzen wie Silber, Honig und Polihexanid – sofern direkter Kontakt zur Wunde besteht oder in diese abgegeben wird – zu dieser Gruppe.
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